Go to Top

Miteigentumsanteile als Umlageschlüssel in der Nebenkostenabrechnung

Die Umlageschlüssel in der Nebenkostenabrechnung können vielfältig sein und sind einmal mehr und einmal weniger gerecht. Bei der Umlage der Nebenkosten nach den Miteigentumsanteilen handelt es sich um einen Umlageschlüssel der gerade bei verbrauchsunabhängigen Nebenkosten für Wohnungseigentümer und Vermieter als gerechte Handhabe zur Verteilung der Nebenkosten auf die Mieter gilt.

Wie die Umlage der Nebenkosten nach den Miteigentumsanteilen erfolgt und wo etwaige Probleme liegen können erfahren Sie in nachfolgendem Artikel. Zudem zeigen wir Ihnen auf was Sie bei der Umlage der Nebenkosten nach Miteigentumsanteilen in Ihrer Nebenkostenabrechnung beachten müssen.

I. Voraussetzungen für die Umlage der Nebenkosten nach Miteigentumsanteilen

Die Verwendung des Miteigentumsanteils als Umlageschlüssel setzt grundsätzlich voraus, dass es sich bei dem Mietobjekt um eine Eigentumswohnungen handelt, die Parteien eine – mietvertragliche – Umlagevereinbarung schließen und die Besonderheiten bei den verbrauchsabhängigen Nebenkosten beachten.

1. Mietvertrag über eine Eigentumswohnung

Der Umlageschlüssel der Miteigentumsanteile in der Nebenkostenabrechnung kann nur bei Mietverhältnissen bei denen der Mietgegenstand eine Eigentumswohnung ist Anwendung finden, denn nur da werden Miteigentumsanteile berechnet.

Der Miteigentumsanteil ist nämlich für sich gesehen lediglich ein (prozentualer) Wert der für den Eigentumsanteil des einzelnen Wohnungseigentümers an dem gemeinschaftlichen Eigentum steht. Die Berechnungsform des Miteigentumsanteils ist gesetzlich nicht geregelt und von den Wohnungseigentümern frei vereinbar. Meist erfolgt die Berechnung einfachheitshalber nach der Größe des Sondereigentum. Dass heißt, es wird beispielsweise die Größe des Sondereigentums eines Eigentümers im Verhältnis zur Größe des restlichen Sondereigentums betrachtet und der entsprechende Wert als anzusetzender Miteigentumsanteil verwendet. Ein Miteigentumsanteil wird deshalb nur bei Eigentumswohnungen und nicht bei “normalen” Mietwohnungen berechnet.

2. Vereinbarung im Mietvertrag zu den Nebenkosten

Da der Umlageschlüssel der Miteigentumsanteile in der Nebenkostenabrechnung als solcher gesetzlich nicht bestimmt ist, sondern von den Mietparteien frei vereinbart werden kann, ist eine solche Vereinbarung folglich auch Wirksamkeitsvoraussetzung für dieUmlage nach Miteigentumsanteilen.

Insoweit spricht man auch von der sogenannten Umlagevereinbarung:

  • Dabei muss zunächst zwischen den Mietvertragsparteien im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter die Nebenkosten der Mietwohnung trägt. Fehlt diese Vereinbarung, ist der Mieter gesetzlich nicht verpflichtet die Nebenkosten zu tragen, denn gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten – also die Nebenkosten- zu tragen.
  • Zudem muss ebenso im Mietvertrag vereinbart sein, das die Nebenkosten ganz oder teilweise nach dem Miteigentumsanteil der jeweiligen Mietwohnung umgelegt werden und für welche Nebenkosten dies gelten soll.

3. Besonderheiten bei Heiz- und Warmwasserkosten

Grundsätzlich kann der Umlageschlüssel des Miteigentumsanteils für alle umlagefähigen Nebenkosten, dass heißt die Nebenkosten die der Vermieter nach § 2 Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen darf, verwendet werden. Lediglich bei verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten ist darauf zu achten, dass diese zu mindestens 50 % bis maximal 70 % verbrauchsabhängig und im Übrigen nach Wohn-/ Nutzfläche abgerechnet werden, gemäß §§ 7 Abs. 1; 8 Abs. 1 HeizkostenV. 

Siehe auch: Heizkostenabrechnung: Umlageschlüssel im Schnellcheck

Voraussetzungen für den Umlageschlüssel Miteigentumsanteil:

  • Mietvertrag über eine Eigentumswohnung
  • Vereinbarung, dass der Mieter die Nebenkosten trägt und diese nach dem Miteigentumsanteil umgelegt werden (- Umlagevereinbarung -)
  • Keine Umlage der Heiz- und Warmwasserkosten

Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden des Miteigentumsanteils durch die einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften, kann sich für den Mieter eine sehr ungünstige Nebenkostenverteilung ergeben.

II. Worauf Sie als Mieter unbedingt achten sollten

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als Mieter in einer eher kleinen Eigentumswohnung leben, der Miteigentumsanteil aber starr festgelegt ist und nicht nach der Wohnfläche bestimmt wurde. Dann bezahlen Sie genauso hohe Nebenkosten wie beispielsweise die Nachbarn. Ebenso kann eine alleinstehende Person gegenüber einer Familie in einer ebenso großen Wohnung bei gleichem Miteigentumsanteil benachteiligt werden.

Je nach Einzelfall erscheint dann eine Nebenkostenabrechnung auf Basis des Miteigentumsanteils mehr oder weniger gerecht.

Insgesamt sollten Sie allerdings als Mieter bei der Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung regelmäßig folgende Fehlerquellen bei der Umlage nach Miteigentumsanteilen beachten:

  • Die vertragliche Vereinbarung muss bestimmt sein; dass heißt, die Umgeformt der Nebenkosten und die Nebenkostenpostionen müssen klar und verständig sein.
  • Fehlt beispielsweise in Ihrem Mietvertrag die ausdrückliche Vereinbarung des Umlageschlüssels des Miteigentumsanteil kann Ihr Vermieter die Nebenkosten auch nicht nach diesem umlegen.
  • Zudem kann sich der Umlageschlüssel regelmäßig nie allein nach dem Miteigentumsanteil richten, denn bei Heiz- oder Warmwasserkosten ist dies nicht möglich.
  • Es dürfen bei der Umlage der Nebenkosten nur umlagefähige Kosten berücksichtigt werden. Zu achten ist hier besonders darauf, dass anteilige Kosten, die das Gemeinschaftseigentums (Keller, Hausflur, Waschküche etc.) betreffen, wie zum Beispiel die Wartung durch den Hausmeister, einmalige Sperrmüllabfuhr oder sonstige Instandhaltungs- und Reparaturkosten nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten gehören.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für den Mieter nämlich gegenüber dem Vermieter ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Nebenkosten insgesamt bestehen, BGH Entscheidung vom 16.11.2012, Az.: VIII ZR 106/11. Insoweit kann dem Mieter sogar ein Recht auf Belegeinsicht bezüglich der Nebenkostenabrechnung einzuräumen sein.Um die genannten Fehlerquellen zu prüfen, benötigen Sie als Mieter regelmäßig lediglich die Jahresabrechnung und Ihren Mietvertrag. Wenn Sie dann nach der ersten Durchsicht zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Nebenkostenabrechnung unrichtig ist, kann Ihnen gegebenenfalls auch ein weiterer Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter zustehen.

Hinweis: Auskunftsanspruch gegenüber Eigentümergemeinschaft

Ob Sie allerdings als Mieter in einer Eigentumswohnung diesen Anspruch auch gegenüber der Eigentümergemeinschaft haben, ist noch nicht eindeutig entschieden. Der Bundesgerichtshof verneint beispielsweise im Urteil vom 13.09.2012, Az. : VIII ZR 45/11 den Anspruch des Mieters die von der WEG gefällten Beschlüsse zur Umlage von Kosten einzusehen. Gleichzeitig bestätigt der BGH allerdings die Auffassung, dass ein Mieter, will er Einwendungen gegen die abgerechnete Position „Hauswart“ erheben, zunächst den Hauswartvertrag einzusehen hat.

III. Was sie als Wohnungseigentümer und Vermieter beachten sollten

Als Vermieter und Wohnungseigentümer ist es in erster Linie praktisch den Miteigentumsanteil als Umlageschlüssel für die Nebenkostenabrechnung zu verwenden, denn nicht zuletzt ist dies auch der vorherrschende Kostenverteilungsschlüssel bei den Wohnungseigentümergemeinschaften in den eigenen Jahresabrechnungen der Eigentümerverwaltung.

Es ist jedoch Vorsicht geboten, denn eins zu eins sind die Nebenkostenbeträge aus der Eigentümerabrechnung, der sogenannten Hausgeldabrechnung meist nicht auf den Mieter umlegbar.

Als vermietender Eigentümer sollten Sie daher folgendes bei der Umlage nach dem Miteigentumsanteil in der Nebenkostenabrechnung beachten:

  • Erstellen Sie Ihre eigene Abrechnung und übernehmen Sie nur umlagefähige Nebenkosten aus der eigens erhaltenen Jahresabrechnung des Verwalters. Alle Reparatur- und Instandhaltungskosten sind aus der Abrechnung gegenüber dem Mieter heraus zu rechnen. Dies gilt zum Beispiel für Verwaltungskosten, Anschaffungskosten für Gartengeräte oder Bepflanzungen, Hausmeisterkosten die Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten betreffen ( wie das Auswechseln von Leuchtmitteln, Türgriffen etc.) und ähnliches. Vergleichen Sie hier Ihre Abrechnungsposten mit den Nebenkosten im Katalog des § 2 Betriebskostenverordnung.
  • Darüber hinaus ist allen Vermietern und Wohnungseigentümern, die den Umlageschlüssel des Miteigentumsanteils für Ihre Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Mieter verwenden wollen anzuraten, eine Klausel in den Mietvertrag aufzunehmen, die den Miteigentumsanteil als Umlageschlüssel nebst den betroffenen Nebenkosten genau bestimmt unddem Vermieter zudem gestattet, einen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geänderten Miteigentumsanteil auch in seinen künftigen Nebenkostenabrechnungen gegenüber dem Mieter zugrunde zu legen.

Nach § 556 a Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Nebenkosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen auch nach einem Maßstab umzulegen der dem unterschiedlichen Verbrauch und der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Diese Änderung des Umlageschlüssel kann der Vermieter einseitig durch Erklärung in Textform und entgegen einer anderen vertraglichen Vereinbarung zum Abrechnungsmaßstab, vor Beginn eines Abrechnungszeitraums, für die zukünftigen Betriebskosten bestimmen.

IV. Nachträgliche einseitige Änderung zur Verbrauchsabrechnung nach § 556 a Abs. 2 BGB

Soweit also bei verbrauchsabhängigen Nebenkosten tatsächlich eine Messung des Verbrauchs, wie etwa durch einen Wasser-, Gas- oder sonstigen Verbrauchszähler, stattfindet, kann der Vermieter “jederzeit” unter den Voraussetzungen des § 556 Abs. 2 BGB diese auch nach diesem Messergebnis also dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen.

V. Fazit

Der Umlageschlüssel der Miteigentumsanteile in der Nebenkostenabrechnung kann von den Mietparteien regelmäßig sehr einfach mietvertraglich vereinbart werden und die Berechnung der Nebenkosten durch die Verteilung nach Miteigentumsanteilen wird im Regelfall unproblematisch sein.

Schwierigkeiten ergeben sich allenfalls dann, wenn der Vermieter bei dieser Art der Abrechnung lediglich die Angaben aus der eigenen Verwalterabrechnung übernimmt und bei den Nebenkostenpositionen nicht auf die Umlagefähigkeit achtet.

Insgesamt ist der Umlageschlüssel der Miteigentumsanteile aber ebenso “gerecht” wie die Umlage nach anderen verbrauchsunabhängigen Umlageschlüsseln, weshalb diese Art der Umlage bei Eigentumswohnungen durchaus empfehlenswert ist.

12 Antworten auf "Miteigentumsanteile als Umlageschlüssel in der Nebenkostenabrechnung"

  • H.Q.
    25.02.2017 - 07:00 Antworten

    Bitte um Ratschlag zur Nebenkostenschlüsseländerung bei einer kleinen Eigentumswohnung mit einer Person in einem großen Objekt.
    Welcher Abrechnungsschlüsel ist für mich vorteilhafter sprich günstiger.
    Eine Änderung soll erfolgen, da die großen Wohnungen nur mit 2 oder 1 Person(Leerstand)abgerechnet werden.
    Was habe ich für Nachteile bzw Vorteile nach Quadratmetern Eigentumsanteilen bzw Personenzahl?
    Ich möcht aber nicht mehr zahlen….

    Vielen Dank für Ihre Antworten

    • Mietrecht.org
      28.02.2017 - 07:10 Antworten

      Hallo H.Q.,

      ich kann Ihnen hier leider nicht helfen. Rechnen Sie die verschiedenen Schlüssel einfach in Excel anhand der letzten Hausgeldabrechnung durch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Erna Sommer
    28.06.2018 - 15:55 Antworten

    In der notariellen Telungserklärung einer Eigentumswohnungsanlage stehen bestimmte Miteigentumsanteile in Zehntausendstel pro Wohnung eingetragen.

    Der Verwalter wendet einen davon abweichenden Prozentsatz bei der Verteilung der Betriebskosten an.
    Nennt ihn aber Miteigentumsanteil.

    Was könnte der Grund sein?

    Ich freue mich auf Ihre Antwort!

    • Mietrecht.org
      29.06.2018 - 14:57 Antworten

      Hallo Erna,

      mir wäre keine Grund bekannt, warum es zu einer Abweichung kommen kann, Fragen Sie beim Verwalter nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marcel G.
    29.04.2020 - 13:25 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    unser Haus wurde in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Bisher wurden die Nebenkosten nach Wohnfläche abgerechnet. Kann die Verwaltung die Nebenkosten mit den Mietern ab sofort nach (den jetzt festgelegten) Miteigentumsanteilen statt Wohnfläche abrechnen, wenn dazu nichts im Mietvertrag geregelt ist oder müsste hierfür ein Nachtrag im Mietvertrag mit allen Wohnungsmietern geschlossen werden?

    Vielen Dank und beste Grüße

    • Mietrecht.org
      30.04.2020 - 06:40 Antworten

      Hallo Marcel,

      es muss weiterhin nach Wohnfläche abgerechnet werden. Allerdings sind die MEA i.d.R. anhand der Wohnfläche berechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heidrun
    09.06.2022 - 14:58 Antworten

    Welche Angaben in der Nebenkostenabrechnung (Eigentumswohnung) sind relevant für die Einkommenssteuererklärung? Viele Grüße Heidrun

    • Mietrecht.org
      09.06.2022 - 17:54 Antworten

      Hallo Heidrun,

      alle Position sind für Sie als Vermieterin relevant. Bei der Eigennutzung geht es vorwiegend um die “haushaltsnahen Dienstleistungen”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Kutzi
    23.06.2022 - 17:23 Antworten

    Hallo eine Frage zur Nebenkostenabrechnung:

    Ein Mietshaus 3 Parteien als Wohnungen unterschiedlichen Größen vermietet. 76 und 35qm im EG und 115 qm im 2. Stock.

    Zudem ist im untergeschoss noch eine 76qm große Garage ( Maschinenhalle) die der Vermieter selbst als Garage bzw. Maschinenhalle benutzt, Traktor und Lader sowie andere Geräte für Waldarbeiten.

    Muss diese “Garagenfläche” nicht auch im Verteilerschlüssel mit aufgenommen werden und Hausnebenkosten wie Grundsteuer, Brand und Hafftpflicht-Versicherungen, Oberflächenwasser ect. für diese Fläche Anteilig mit vom vermieter getragen werden?

    Danke,
    Chris

    • Mietrecht.org
      26.06.2022 - 20:44 Antworten

      Hallo Christian,

      grundsätzlich ja. Zumindest dann, wenn die Fläche wie zum Beispiel eine Werkstatt genutzt wird. Reine Abstellflächen sind sicherlich anders, aber ebenso angemessen zu berücksichtigen. Bitte lassen Sie Ihren Mietvertrag und ihre Nebenkostenabrechnung bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Doris Mueller
    14.09.2022 - 14:14 Antworten

    Guten Tag,
    die HV rechnet nach Miteigentumsanteil die Umlage aus.
    Da ich aber einen Stellplatz von 12,5 qm habe und einen extra Kellerraum, muss ich auf den gesamten Miteigentumsanteil die Kosten tragen.
    Ich kann nicht nachvollziehen, dass ein Stellplatz rechnerisch die Dachreinigung, Heizungswartung, Hausreinigung,Schornsteinfeger,Müllabfuhr usw. mit bezahlen soll.
    Gartenpflege und Sprengwasser und Wegebeleuchtung kann ich akzeptieren, da sie ja direkt mit dem Stellplatz zu tun haben.
    Die HV darauf angesprochen, bin ich jetzt der Unruhestifter und vergifte den Hausfrieden.
    Nicht alle Eigentümer/Mieter haben einen Stellplatz.
    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Mit freundlichen Grüßen
    Dore

    • Mietrecht.org
      14.09.2022 - 17:07 Antworten

      Hallo Doris,

      Grundlage ist die Teilungerklärung lesen Sie dort nach. Das Vorgehen ist m.E. üblich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert