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Rückzahlung der Kaution nach 6 Monaten

Sehr oft ist in Internetforen sowie in den Medien zu lesen bzw. zu hören, dass die Vermieter die Kaution nach 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück zahlen müssen.

Einigkeit besteht in der Rechtsprechung dahingehend, dass dem Vermieter grundsätzlich eine “Überlegungfrist” für die Rückzahlung der Kaution zusteht und eingeräumt werden muss.

Die Frage, wie lange diese Frist bemessen sein soll, wird auch in der Rechtsprechung nicht völlig einheitlich beantwortet. Es ist in erster Linie zwischen den Gründen des Einbehalts der Kaution zu unterscheiden.

Vermieter hat 6 Monate für die Rückzahlung Zeit – stimmt das?

Bezüglich der Kaution  besteht zwischen dem Mieter und dem Vermieter ein Treuhandverhältnis. Aus diesem ergibt sich für den Vermieter u.a. auch die Pflicht zur Rückzahlung der Kaution. Jedoch ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe allerdings nicht sofort klar, ob der Vermieter eine Aufrechnung wegen Forderungen vornehmen möchte. Erst im Nachhinein könnten sich Mängel an der Mietsache zeigen, zudem ist auch oftmals noch über Nebenforderungen abzurechnen. Damit der Vermieter dies alles ordnungsgemäß prüfen kann, wird ihm eine gesonderte Frist zur Prüfung und Überlegung zugebilligt (BGH NJW 2006, 1422). (86 Wörter)

Demnach weigern sich viele Vermieter, die Mietkaution so schnell aus der Hand zu geben. Unter diesem Gesichtspunkt erfolgt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Einbehalt zu Recht (BGH, Az.: VIII ZR 71/05). Der BGH stellte damit klar, dass die Kaution somit auch als Sicherheit für noch nicht fällige, aber demnächst zu erwartende Ansprüche des Vermieters diene. (50 Wörter)

Grundsätzlich wird dem Vermieter für die Rückzahlung ein Zeitraum von 3 bis 6 Monaten zugebilligt. Dem entspricht auch der Rechtsgedanke des § 548 BGB. Nach § 548 Abs.1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Könnte der Mieter erst nach 6 Monaten seinen Rückzahlungsanspruch geltend machen, liefe die kurze Verjährung bis zur Höhe der Kaution ins Leere.  Der Vermieter hätte dann nämlich die Möglichkeit, trotz Verjährung gemäß § 215 BGB gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen.

Mietertipp: Der Mieter sollte immer mindestens ein halbes Jahr nach Ende des Mietverhältnisses bzw. Auszug aus der Wohnung, wenn dieser später erfolgt, abwarten, bevor er die Kaution beim Vermieter geltend macht. Etwaige Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache sind dann verjährt.

Rückzahlung von Teilen der Kaution kann auch noch länger dauern:

Häufig wird der Vermieter aber noch Nachzahlungsansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung haben. Er ist insoweit berechtigt, einen Teil der Kaution bis längstens zum Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB zurückzubehalten.

Merke: Das Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch nur in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung. Der Betrag muss nachvollziehbar berechnet sein. Resultierten hingegen aus den bisherigen Nebenkosten-Abrechnungen stets Guthabensbeträge für den Mieter, so ist ein teilweiser Einbehalt der Mietkaution zur Absicherung einer Nachforderung aus einer noch zu erstellenden Nebenkosten-Abrechnung nur zulässig, wenn der Vermieter einen zu erwartenden Nachzahlungsbetrag konkret vorträgt (AG Hamburg, Urteil vom 26.9.2003, Az: 43 b C 133/03,).

Ist hingegen klar, dass keine weiteren Forderungen des Vermieters mehr bestehen, etwa weil die Wohnung nach Auffassung beider ohne Mängel ist und die Betriebskosten abgerechnet sind, dann ist auch der Anspruch auf Auszahlung der gesamten Mietkaution sofort fällig.

Fazit:

Man kann also festhalten, dass die Kaution zurückzuzahlen ist, wenn unstreitig keine Forderungen des Vermieters gegen den Mieter bestehen. Ansonsten hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch auf sofortige Rückzahlung der Mietkaution, zumindest nicht in voller Höhe. Dem Vermieter steht das Recht zu, die Kaution für eine angemessene Frist einzubehalten, um zu entscheiden, ob und wie er sie zur Deckung seiner Ansprüche gegen den Mieter verwenden möchte. Dies folgt aus dem Sicherungszweck der Mietkaution.

51 Antworten auf "Rückzahlung der Kaution nach 6 Monaten"

  • AG
    13.11.2013 - 21:26 Antworten

    Kann sich ein Vermieter auf eine Reglung im Mietvertrag berufen, in dem der Wortlaut steht, Auszahlung der Mietkaution erst nach Abrechnung der Betriebskosten, sowie eine Einbehaltung event. Forderungen darüberhinaus zu erwarten ist. Oder muss immer nach einer angemessen so gen. Bedenkzeit aus oder Teil ausgezahlt werden.

    mfg AG

    • Mietrecht.org
      15.11.2013 - 09:51 Antworten

      Hallo AG,

      Sie sollten die Klausel rechtlich prüfen lassen. Ich kann hier nur soviel sagen: Nicht alles was in einem Mietvertrag vereinbart wurde genießt auch immer Wirksamkeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Prinzessin
    16.11.2013 - 19:26 Antworten

    Hallo, ich bin 09/2012 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Meine Vermieter haben mir damals die Hälfte meine Kaution zurückgezahlt da noch die Nebenkostenabrechnung ausstand. Jetzt ist über ein Jahr vergangen und ich habe weder eine Abrechnung noch die restliche Kaution zurück. Meine ehem. Vermieter habe ich nun schon einige male daran erinnert. Auf meine letzte Erinnerung (per Mail) habe ich keine Reaktion erhalten. Was für Möglichkeiten gibt es jetzt damit ich rasch an die restliche Kaution komme?

    Viele Grüße
    Prinzessin

    • Mietrecht.org
      17.11.2013 - 11:50 Antworten

      Hallo Prinzessin,

      Sie sollten nach “Abrechnungsfrist für Nebenkosten” suchen, dann kommen Sie der Antwort auf die Spur.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bassflo
    05.02.2014 - 17:18 Antworten

    Hallo,

    ich bin zum Jahreswechsel aus meiner alten (renovierten) Wohnung ausgezogen, habe leider aber noch keinen Cent zurückbekommen. Darf der Vermieter trotzdem die komplette Kaution wegen Betriebskosten einbehalten? Wann kann ich frühestens einen Teilbetrag einfordern?

  • Bassflo
    03.03.2014 - 10:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Die (nach Auszug renovierte) Wohnung ist wieder vermietet, Mietrückstände gibt es nicht – Darf der Vermieter weiterhin die gesamte Kaution eingehalten?

    Viele Grüße

    Flo

  • Stefanie Dürr
    22.07.2014 - 17:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt.
    Ich bin fristgerecht auf 30.6.2014 ausgezogen. An diesem tag war auch Übergabe der Wohnung. Bis auf zwei fehlende Zimmerschlüssel (bei denen ich mir nicht mehr sicher bin, ob ich die je hatte) und eine ramponierte Herdblende gab es nicht zu beanstanden. Die Abrechnung der Heizung steht noch aus.
    Ist es angemessen, die Mietkaution mit einer Höhe von rund 1.000€ einzubehalten?

    Oder kann auch nur ein kleinerer Teil einbehalten werden für die Deckung der (absehbaren) minimalen Kosten?

    • Mietrecht.org
      24.07.2014 - 10:16 Antworten

      Hallo Stefanie,

      leider kann ich nicht beurteilen, ob der Teil angemessen ist. Das hängt davon ab, wie hoch der Schaden in Euro beziffert tatsächlich ist und ob eine Nachzahlung aus den Heiz- oder Nebenkosten zu erwarten ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabrina Lindow
    07.08.2014 - 11:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    am 30.01.2014 habe ich meine Wohnung übergeben, Der Vermieter hat keine Mängel festgestellt. Auf Anfrage wann die Kaution zurückgezahlt wird, sagte man mir im Jahr 2015, da ich im Januar 2014 noch dort gewohnt habe und mir die Kaution mit der Betriebskostenabrechnung zurückgezahlt wird, In den Betriebskosten ist keine Nachzahlung zu befürchten.
    Wann steht mir meine Kaution zu und wie viel muss der Vermieter mit eine Teilzahlung der Kaution erstatten?
    Mit freundlichen Grüßen
    Sabrina Lindow

    • Mietrecht.org
      08.08.2014 - 09:17 Antworten

      Hallo Sabrina,

      dem Artikel kann ich nur hinzufügen, dass der Vermieter für eine drohende Nachzahlung einen angemessenen Teil zurückhalten darf.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susi
    27.08.2014 - 17:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Zwei Fragen habe ich:

    macht es einen Unterschied bei der Abrechnung bzw. in der Abgrenzung der Ueberlegungspflicht, wenn die Wohnung nach Protokollierung bereits weitervermietet ist?

    Bei mir stehen noch 2 Betriebskosten-Abrechnungen aus. Eine für 2013, die kommt wohl 30 Dez. 2014, und die für 2014, die Ende 2015 kommt. Muss ich bis zur Aushändigung der gesamten Kaution dann auch bis Ende 2015 warten?

    Können nicht einfach die Nebenkosten, wenn sie anfallen gezahlt werden und die Kaution vorher ausgezahlt werden?

    • Mietrecht.org
      28.08.2014 - 19:24 Antworten

      Hallo Susi,

      natürlich könnte der Vermieter auch die gesamte Kaution auszahlen. Kommt es dann aber zu einer Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung, muss der Vermieter seinem Geld hinterherrennen. Daher behalten die Vermieter einen (hoffentlich) angemessenen Teil an, damit es bei einer Nachzahlung zu keinen Problemen kommt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrew
    29.08.2014 - 00:47 Antworten

    Hallo, Herr hundt,

    Darf der Vermieter die Kaution von mir einbehalten, wenn der Nachmieter die gleiche Kaution schon überwiesen hat?

    LG und Dankeschön!

    Andrew

    • Mietrecht.org
      30.08.2014 - 08:40 Antworten

      Hallo Andrew,

      der Nachmieter haftet z.B. nicht für Ihre Nachzahlung aus den Nebenkosten. Das sollte die Frage klären.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sven
    05.10.2014 - 12:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Hallo, ich bin 11/2013 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Ein Übergabeprotokoll dass von beiden Seiten unterschrieben wurde ist erstellt worden, welches beweißt dass keine Schäden in der Wohnung verursacht wurden. Das Einzige dass noch bevorsteht ist die Jahresabrechnung der Nebenkosten, welche auch schon Mai-Juni diesen Jahres stattfinden sollte. Die Kaution wurde bisher noch nicht erstatten und beträgt 1300€ (2 Monatsmieten). Seitdem ich ausgezogen bin, sind inzwischen fast 11 Monate vergangen. Ist es angemessen, die Mietkaution in Höhe von 1.300€ einzubehalten? Wann steht mir meine Kaution zu?

    Vielen Dank,

    Sven

    • Mietrecht.org
      07.10.2014 - 10:11 Antworten

      Hallo Sven,

      leider kann ich Ihnen hier nicht mehr schreiben, als das der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution auch länger als die o.g. sechs Monate einbehalten kann, nämlich bis zur Abrechnung der Nebenkosten. Sofern mit einer Nachzahlung zu rechnen ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria Sommer
    20.10.2014 - 10:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    eine Frage: wir sind am 30.04. ausgezogen, haben im Juno bereits unsere Abrechung über die letzten 4 Mietmonate erhalten (Jan 14-April 14). Allerdings wurde weder dieser Guthabenbetrag noch die Kaution bisher zurückgezahlt. Es wurden auch bisher keine weiteren oder nachträgliche Forderungen bzgl. Reparaturen etc. eingefordert.
    Der Mietvertrag endete zum 30.04.
    D.h. wir können ab 01.11. die Kaution einfordern ohne dass noch etwas “nachgefordert” werden kann? Gilt dann schon die “Verjährungsfrist”?

    Danke und Gruss
    Maria Sommer

  • JO
    05.02.2015 - 09:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    zum 31.05.2014 zog ich um und zahlte bei Einzug eine Monatsmiete Kaution.
    Ende Dezember 2014 bekam ich die Abrechnung und eine Kopie der Rechnung einer Sanitärfirma, die eine Verstopfung entfernt hatte. Diese war auf Juli 2014 datiert. Im Jahr 2013 gab es bereits eine Verstopfung, die, nach Meinung der Firma in 2014, nicht richtig entfernt wurde.
    Die Rechnung ging an meine Vermieterin. Mit dem Kommentar, dass ich diese doch bei meiner Versicherung geltend machen könnte, wurde sie mir an meine Abrechnung geheftet.

    Wie sieht es mit der 6-Monatsverjährung in diesem Fall aus? Wir haben kein Übergabeprotokoll geschrieben. Daran hatte ich in keinster Weise gedacht.

  • Nicole
    03.06.2015 - 18:38 Antworten

    Hallo,

    habe damals eine unrenovierte Wohnung gemietet. Dafür einen Monat Kaltmiete erlassen bekommen um selbst zu renovieren.

    Die KautionZahlung umfasste zwei Monatskaltmieten. Nach Auszug bei der ersten Abnahme wurden Schönheitsreparaturen festgestellt. Diese habe ich beseitigt und ausgebessert. Bei der zweiten Abnahme wurde dies so aufgenommen und nichts weiter gesagt. Nach ein paar Tagen erhielt ich ein Schreiben das die eine Kaltmiete einbehalten weil ich die Schönheitsreparaturen nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe. Eine Kopie des Abnahmeprotokolls habe ich auch nach Aufforderung nicht erhalten. Auf die restliche Kautionsauszahlung warte ich immer noch. Was kann ich tun? Ich werde von eine auf die andere Woche vertröstet! Bitte im Hilfe.

  • Tobias
    04.08.2015 - 14:11 Antworten

    Liebe Mietrecht.org-Team,

    bei mir liegt folgende Situation vor: Nach dem Auszug im im Dezember 2015 wurde mit unseren Nachmietern und dem Hausverwalter eine Übergabe der Wohung gemacht. Alles okay soweit, bis auf in den Augen des Hausverwalters durch uns beim Umzug verursachte Streifen im Treppenhaus (es ist ein 8 Parteienhaus). Wir haben dargelegt, dass die Streifen oder in seinen Augen Schäden schon vorher da waren und er hat es akzeptiert. Als es dann nach einigen Monaten und Anfragen meinerseits hieß, wir bekommen die Kaution in dieser Woche zurück. War für uns alles gut. Als nach zwei Wochen die Kaution noch nicht auf dem Konto war, habe ich noch einmal dort angerufen. Die Kaution könnte noch nicht überwiesen werden, da erst noch ein Kostenvoranschlag für die Streichung des Treppenhauses erfolgt. Dann ging es die nächsten Wochen hin und der und wir haben uns vorbehaltlich darauf geeiningt, dass wir unsere Kaution abzüglich des KVA bekommen. Ich habe mehrfach nach einer Besichtigung bzw. einer Lösung für unser Problem gefragt, bisher ohne Reaktion. Da die ganze Sache nun über die 6-Monats-Frist hinaus und ich weiß, dass das Treppenhaus noch immer nicht gestrichen worden ist (da wir die Kosten mit unseren Nachmietern teilen sollen, die aber von Ihrem Mieterverein gesagt bekommen haben, dass Sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen sollen), habe ich nun ein Recht auf die Rückerstattung des ausstehenden Betrags? Zumal ich zu keinem Zeitpunkt eine Forderung (weder schriftlich noch mündlich) bekommen habe. Oder reicht der KVA in diesem Falle aus?

    Besten Dank für die Hilfe

    • Mietrecht.org
      04.08.2015 - 15:35 Antworten

      Hallo Tobias,

      es ist sicherlich nicht so, dass die Kaution immer sechs Monate nach dem Auszug ausgezahlt werden muss – erstrecht nicht, wenn Dinge in der Schwebe sind. Ich kann Sie hier leider nur an einen Anwalt verweisen, der kann in Ihrem Auftrag auf eine Lösung drängen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuel Taubert
    20.08.2015 - 19:56 Antworten

    Hallo,

    wie sieht es aus, wenn man während der Mietzeit noch NIE eine Nebenkostenabrechnung bekommen hat? Wir haben zu Mietbeginn eine Nebenkostensumme vereinbart und diese blieb über die ganze Mietzeit gleich. Ich warte jetzt schon fast 6 Monate auf die Freigabe der Kaution bei der Bank seitens der Vermieterin. Ich hör nichts mehr von ihr. Auf Anrufe und Post reagiert sie nicht.

    Hinzu kommt: Die Balkontüre war zum Ende des Mietverhältnisses defekt. Der von ihre beauftrage Fensterbauer sagte deutlich, dass dies von der fehlenden Wartung herrührt. Die Vermieterin schiebt das aber uns in die Schuhe. Evt behält sie auch deswegen die Kaution ein.

    Was hab ich für Möglichkeiten? Rausgelesen hab ich schon, dass nach 6 Monaten grundsätzlich keine Ansprüche mehr für Schäden, etc geltend gemacht werden können. (Ganz davon abgesehen dass wie ja nichts kaputt gemacht haben)

    Vielen Dank!

    Gruß Manuel Taubert

  • Guli Maleki
    18.04.2016 - 06:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin zum 31.10.2015 ausgezogen. Mein. Vermieter hat mir 78 Euro in Rechnung gestellt, wobei wir die Vereinbarung gemacht haben, dass dieser Betrag von frr Kaution abgezogen werden soll. Zunächst hat es geheissen,.nach dem 01.01.2016 wird die Abrechnung stattfinden. Zwischendurch habe ich immer wieder angefragt, und die Antwort war immer folgende. Die Abrechnung konnte noch nicht erstellt werden, weil die Heizungsleser noch keine Abrechnung erstellt hätte. Ich habe in dieser Wohnung vom 01.04.2015 ~ 31.10.2015 gewohnt. Meine Frage lautet nun. Kann ich nun die Kaution einfordern, wenn ich mein Geld zum 01.05.2016 nicht bekomme, und muss ich in der Tat nochmal anfragen, und wenn ja, kann ich auch die Anfrage via mal machen ? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
    MfG
    Guli

  • Alfred
    10.02.2017 - 02:04 Antworten

    So kurz wie möglich:
    Es gibt leider kein Protokoll, weder beim Einzug noch beim Auszug welches unterschrieben ist oder anerkannt wurde. Trotzdem unterstellt mir mein Vermieter eine Emalieabplatzung einer 40 Jahre alten grünen Badewanne. Wohnung ist bereits längst übergeben. Aufgrund der zurückbehaltenen Kaution sehe ich außer einen Anwalt kaum eine Möglichkeit den “vermutlich” geringen Schaden abzuwehren. Ich war es nicht der dafür verantwortlich ist. Keiner kann das Gegenteil beweisen, weder ich noch der Vermieter. Allerdings hat er mein Geld “Kaution” und sitzt die Sache seit 3 Monaten aus.

    Kann ich etwas tun was nicht den wahrscheinlichen Betrag des Schadens auch auffressen würde?
    Muss der Vermieter beweisen das ich den Schaden verursacht habe?
    Kann ich einen Beweis fordern, bzw. ohne ablehnen.

      • Alfred
        17.02.2017 - 00:07 Antworten

        Na ja, ich weiß immer noch nicht wer jetzt beweisen muss das ich den Schaden verursacht haben soll bzw. nicht.
        Es wurde kein Übergabeprotokoll gemacht und das Rückgabeprotokoll kam sozusagen später per Post, unterschrieben habe ich nichts.
        Mein Vermieter sitzt die Sache aus, verweigert jegliche Kommunikation und hält die Kaution komplett zurück. Mittlerweile 4 Monate her seit meinem Auszug.

  • Alfred
    16.03.2017 - 01:33 Antworten

    Eine Antwort wäre noch schön:

    Der Vermieter hat überraschend die Kaution in voller Höhe zurück überwiesen. Hab ich jetzt noch etwas zu befürchten? Ist die Sache damit abgeschlossen. Die Sache ist jetzt vier Monate im Gange, also noch nicht 6Monate.

  • Erwin Tratz
    02.08.2017 - 03:19 Antworten

    Im März 2016 habe ich meine Räumlichkeiten an den Vermieter zurückgegeben. Jetzt im Juli 2017 nach nunmehr 16 Monaten bin ich zur Bank um meine Mietkaution zurückzubekommen.
    Die Bank hat jetzt dem Vermieter eine Einspruchsfrist von einer Woche zugestanden.
    Ist dies Rechtens, wenn bis dato kein Veto des Vermieters eingegangen ist?

    • Mietrecht.org
      02.08.2017 - 07:17 Antworten

      Hallo Erwin,

      das der Vermieter die Kaution freigeben muss, sollte doch eigentlich klar sein, oder nicht? Einfaches Beispiel aus der Praxis: Die Nebenkostenabrechnung 2016 könnte noch ausstehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jasmin F.
    29.09.2018 - 08:59 Antworten

    Hallo!
    Ich bin in März ausgezogen, das Übergabeprotokoll war in Ordnung, bis auf einen kleineren Mangel am Fensterrahmen, der festgehalten wurde und für den ich selbstverständlich aufzukommen bereit war.
    Nebenkostenabrechnung wurde im April zugestellt und beglichen.

    Nach drei Monaten habe ich schriftlich wegen des Differenzbetrags der Kaution angefragt und wurde daraufhin per SMS beschimpft, ich sähe keinen Cent wieder aufgrund angeblicher, von mir verursachter Schäden und müsse stattdessen die komplette Renovierung zahlen.
    Ich bat um eine schriftliche Aufführung dieser Schäden oder ggf. eine Rechnung über die Kosten deren Beseitigung.
    Ich habe niemals eine Rechnung erhalten, noch anderweitig Post vom ehemaligen Vermieter, somit auch nicht die Möglichkeit, mögliche Reparaturen selbst durchzuführen.
    Ich bekam jedoch Ende Juni ein Schreiben von der Bank, dass das Kautionkonto zugunsten des Vermieters aufgelöst wurde.

    Obendrein stellt sich nun heraus, dass das Haus kurz nach meinem Auszug verkauft wurde und von meinem ehemaligen Vermieter gar keine Reparaturen oder Renovierungen mehr durchgeführt wurden in den vermieteten Wohnungen, sondern hierfür ab Verkauf und natürlich auch künftig der neue Eigentümer zuständig ist.
    Somit entstanden meinem Vermieter ja nicht mal Kosten!

    Kann ich nun nach über sechs Monaten (womöglich die GESAMTE) Kaution daraufhin einfordern?

  • Wolfgang Heß
    02.10.2020 - 11:51 Antworten

    Wir haben am 25.8.20 unsere Wohnung an den Vermieter vorfristig übergeben. Laut Übergabeprotokoll gab es keine Beanstandungen. Es gibt keine Schäden, die Renovierung wurde durch einen Maler ordnunggemäß ausgeführt, es gibt keine Mietrückstände. In den 4 Jahren, die wir dort wohnten hatten wir stets Nebenkosten-Rückzahlungen zwischen 320 und 614 Eur. Aus Wut über unseren Auszug verweigert der Vermieter jedoch die Rückzahlung der Kaution mit Verweis auf die “Sicherung der Nebenkosten-NACHZAHLUNG”. Es lagen aber auch in 2020 KEINE höheren Verbräuche vor. Was kann ich tun?

    • Mietrecht.org
      08.10.2020 - 08:12 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      i.d.R. hat der Vermieter ohnehin sechs Monate Zeit über die Kaution abzurechnen. Nur ein angemessener Teil kann für eine mögliche Nachzahlung einhalten werden. Sie sollten Ihren Vermieter nach den sechs Monaten aufgrund der Sachlage zur vollständigen Auszahlung der Kaution auffordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne
    17.03.2021 - 12:30 Antworten

    Hallo,

    ist eine Klausel im Mietvertrag wirksam, die besagt, dass die Rückzahlung der Kaution erst sechs Monate nach Vertragsende fällig wird wenn alle anderen Voraussetzungen (keine Nebenkostenforderungen und mängelfreie Übergabe) vorliegen?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      17.03.2021 - 14:17 Antworten

      Hallo Anne,

      die Rechtsprechung gibt dem Vermieter im Normalfall ohnehin sechs Monate Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robert
    13.05.2021 - 12:06 Antworten

    Guten Tag,
    ist durch Zustimmung dieser Formulierung zur Vereinbarung über die Sicherheitsleistung eine Forderung der Rückzahlung (zumindest bis zur Höhe der anzunehmenden Nachzahlung der letzten Nebenkostenabrechnung (letzte Jahre ca. 80 Euro) vor der Erstellung der Nebenkostenabrechnung ausgeschlossen?
    (Hintergrund: Auszug Frühjahr 2020, Protokoll einwandfrei, keine spätere Anzeige von Mängeln, Nebenkostenabrechnung 2020 wird voraussichtlich erst November 2021 erstellt).

    “Die Sicherheitsleistung und die aufgelaufenen Zinsen sind nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Überlegungs- u. Prüfungsfrist, sowie der noch zu verrechnenden Betriebs- u. Heizkosten aus dem laufenden Jahr abzurechnen und, soweit ein Guthaben besteht, auszuzahlen.”

    Beste Grüße und vielen Dank für diesen tollen Service hier.

    • Mietrecht.org
      14.05.2021 - 13:51 Antworten

      Hallo Robert,

      ich verstehe Ihre Frage leider nicht ganz.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robert
    15.05.2021 - 12:39 Antworten

    Hallo Dennis,
    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Der Auszug aus der Wohnung fand vor gut einem Jahr statt. Die üblichen Fristen, die ja auch in der Rechtssprechung benannt sind, sind verstrichen.
    Die Nebenkostenabrechnung für 2020 findet erst im November 2021 statt, sodass ich noch länger warten müsste, bis die Kaution überwiesen wird.
    Es ist in den Vorjahren eine Nachzahlung von ca. 80 Euro entstanden, diese oder von mir aus auch 100 Euro, könnte man ja gerne einbehalten bis dahin.

    Kann man dennoch Auffordern den Großteil der Kaution bereits jetzt zurück zu zahlen?

    In der Zahlung zur Kaution wurde dies vereinbart, ich weiß nun nicht, ob ich dadurch daran “gebunden” bin und bis November noch warten muss:
    “Die Sicherheitsleistung und die aufgelaufenen Zinsen sind nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Überlegungs- u. Prüfungsfrist, sowie der noch zu verrechnenden Betriebs- u. Heizkosten aus dem laufenden Jahr abzurechnen und, soweit ein Guthaben besteht, auszuzahlen.”

    Beste Grüße!

    • Mietrecht.org
      16.05.2021 - 12:51 Antworten

      Hallo Robert,

      ich weiss leider nicht, ob Sie als Mieter oder Vermieter schreiben. Ich aber im Grunde auch egal. Ich würde (als Vermieter) immer einen Großteil der Kaution nach Auszug auszahlen und einen angemessen Teil (bei Ihnen vielleicht 200 Euro) bis zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung einbehalten. Das ist m.E. der fairste Weg.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Robert
        16.05.2021 - 23:45 Antworten

        Hallo Dennis,
        vielen Dank für die erneute Antwort, ich frage als Mieter. Mal sehen was der Vermieter davon hält.

        Vielen Dank und beste Grüße

  • Werner
    05.08.2021 - 14:32 Antworten

    Hallo,

    in meinem Mietvertrag steht:

    ‘Der Vermieter rechnet die Kaution innerhalb eines Monats ab Rückgabe der Mietsache ab.’

    Ich weiß einem Vermieter grundsätzlich 3-6 Monate zur Rückzahlung zugestanden werden aber wie verhält es sich in diesem Fall wenn sich der Vermieter ja eigentlich selbst ein kürzeres Zeitlimit gesetzt hat.

    Ich bin vor etwas mehr als 2 Monaten ausgezogen habe aber noch immer meine Kaution nicht zurückbekommen. Weiters reagiert der Vermieter auch auf meine emails und Aufforderungen die Kaution zurückzuzahlen in keiner Weise.

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      07.08.2021 - 15:53 Antworten

      Hallo Werner,

      der Vermieter ist an die Vereinbarung zu Gusten des Mieters gebunden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Werner
        07.08.2021 - 20:01 Antworten

        Hallo Dennis,

        vielen Dank. Dann werde ich noch einmal versuchen mit dem Vermieter Verbindung aufzunehmen, fall das aber nichts bringt werde ich wohl einen Anwalt einschalten müssen.

        Nochmals vielen Dank für die rasche Antwort.

        Viele Grüße,
        Werner

  • Emma
    13.10.2021 - 21:56 Antworten

    Hallo,

    ich bin schon Ende April aus meinem bisherigen Zimmer ausgezogen. Die Hausverwaltung hat sich geweigert, die Kaution zurückzuzahlen, bis sie sich mit meiner Haftpflichtversicherung über die Kosten für die Änderung des Laminats geeinigt hat.

    Ende Oktober wird die Frist von sechs Monaten ablaufen. Wenn ich bis dahin nichts von meiner Kaution bekomme, kann ich dann eine komplette Erstattung fordern?

    Wenn ja, ist es dann nötig, einen Anwalt zu konsultieren, oder würde eine schriftliche Mahnung genügen?

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