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(Wann) Hat der Mieter Anspruch auf neuen Teppichboden / neues Laminat?

Ist der Teppichboden alt oder das Laminat schon sichtlich abgenutzt, wünschen sich Mieter oft einen neuen Fußbodenbelag in der Mietwohnung. Aber wann kann ein Mieter die Erneuerung des Fußbodens verlangen? Nach der Rechtsprechung gibt es für Mieter immer dann einen Anspruch auf die Verlegung eines neuen Teppichs oder Laminatboden, wenn der alte „abgewohnt“ ist. Doch was heißt „abgewohnt“? Muss ein bestimmtes Mindestalter beim Teppich bzw. dem Laminat vorliegen? Reicht es, dass sich der Bodenbelag in der Mietwohnung ganz allgemein in schlechtem Zustand befindet? Wer trägt die Kosten, wenn man einfach selbst einen neuen Teppich verlegt?

Der nachfolgende Artikel erklärt für Vermieter und Mieter, wann ein Anspruch auf einen neuen Teppich oder neues Laminat besteht und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.

I. Erneuerung von Teppich, Laminat und Parkett ist Vermietersache

Grundsätzlich ist die Instandhaltung und Renovierung der Mietwohnung immer Sache des Vermieters. Das Gesetz spricht nämlich ausdrücklich von der Pflicht des Vermieters die Mietwohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, § 535 Abs. 1 BGB. Der Vermieter ist daher dazu verpflichtet, die Bestandteile der Mietwohnung, wie eben die Fußböden zu erneuern, wenn das notwendig ist (Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 05.09.2008, Az.: 2 C 1306/07).

1. Abgewohnter Teppich bzw. Laminat ist auszutauschen

Ein „abgewohnter“ Teppich- oder Laminatboden ist durch einen neuen Bodenbelag vom Vermieter zu ersetzen. Wann ein Boden „abgewohnt“ ist, entscheidet sich in erster Linie nach seiner allgemeinen Lebens- bzw. Nutzungsdauer: Bei einem Laminat oder Teppichboden von durchschnittlicher Qualität nimmt man eine ungefähre Lebensdauer von 10 Jahren an (Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 30. November 2006, Az.: 4 C 168/05). Für Parkett können zwischen 40 und 48 Jahren Lebensdauer angenommen werden, da es bis zur kompletten Erneuerung bis zu vier Mal neu abgeschliffen und versiegelt werden kann. Eine Neuversiegelung hat eine ungefähre Nutzungsdauer von 10 bis 12 Jahren (vgl. dazu Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 30. November 2006, Az.: 4 C 168/05).

Die Nutzungsdauer eines Bodenbelags ist allerdings ein allgemeiner Richtwert. Man geht dabei immer davon aus, wann ein Teppich oder das Laminat, bei einer normalen vertragsgemäßen Wohnnutzung durchschnittlich abgewohnt wäre. Im Einzelfall kann die Lebensdauer natürlich immer kürzer oder länger sein. Das bedeutet, der Mieter hat nicht automatisch ein Anspruch auf einen neuen Teppich oder neues Laminat, nur weil die Nutzungsdauer seit der Verlegung abgelaufen ist.

Wichtig ist an dieser Stelle auch, dass der Mieter keinen Anspruch auf einen neuen Bodenbelag auf Kosten des Vermieters hat, wenn die Mietwohnung z.B. bereits ohne Teppich vermietet wurde. Die Verpflichtung zur Erneuerung des Teppich­ oder Laminatbodens kann sich also nur auf solche Mietverhältnisse erstrecken, bei denen der Teppich oder das Laminat auch „mitgemietet“ wurde.

2. Recht auf Austausch eines gleichartigen Bodenbelags

Wird der alte Teppichboden entfernt, dann darf auch nur wieder ein neuer Teppich rein. Mieter haben also keinen Anspruch vom Vermieter zu verlangen, dass anstelle des alten Teppichbodens nun Laminat verlegt wird. Man kann sich aber selbstverständlich mit dem Vermieter einigen, wenn man als Mieter einen anderen Fußboden möchte. Vermieter können z.B. ihre Zustimmung davon abhängig machen, ob der Mieter bereit ist die Mehrkosten für einen anderen Fußboden oder einen von besserer Qualität zu tragen.

Umgekehrt gilt dasselbe: Der Vermieter darf nicht einfach den Teppichboden durch einen Laminatboden ersetzen. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters bezieht sich nämlich darauf, den ursprünglichen Zustand zu erhalten bzw. wiederherzustellen (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 01.07.2015, Az.: 13 S 154/14). Wenn er nun den alten Teppichs durch Laminat austauscht, verändert sich aber der ursprüngliche Zustand da ein komplett unterschiedlicher Bodenbelag verlegt wird. Der Vermieter macht damit keine Erhaltungsmaßnahme, sondern eine Modernisierung nach § 555 c BGB, die dem Mieter außerdem formell anzukündigen sei (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 01.07.2015, Az.: 13 S 154/14 und Amtsgericht Dresden, Urteil vom 02.10.2008, Az.: 145 C 5372/08). Das bedeutet, der Vermieter kann nicht einfach eigenmächtig einen andersartigen Bodenbelag verlegen, wenn der alte raus muss. Der Mieter hat einen Anspruch auf den Austausch eines gleichartigen Fußbodens.

Was Vermieter beachten müssen, wenn Sie einen anderen Bodenbelag verlegen wollen und die Wohnung dadurch modernisieren erfahren sie hier: Modernisierung und Abgrenzung: Modernisierung + Instandsetzung und die Kostenverteilung

Vermieter haben dann übrigens auch ein Recht auf eine Mieterhöhung: Checkliste: Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB)

3. Anspruch auf neuen Teppich bzw. neues Laminat bei Schäden?

Unabhängig von der Lebensdauer eines Fußbodens, kann auch der schlechte Zustand dazu führen, dass Teppich, Laminat und Co. auszutauschen sind. Leichte Beschädigung wie z.B. Kratzer, Flecken oder kleine Löcher reichen allerdings nicht für einen Anspruch auf einen Austausch. Die Nutzung muss vielmehr unzumutbar oder zumindest nur mit Beeinträchtigungen möglich sein. So z.B., wenn das Laminat nach einem Wasserschaden aufgequollen ist und teilweise nicht mehr nutzbar ist.

Für die Kosten des Austauschs ist dann entscheidend, wer für den Schaden verantwortlich ist. Handelt es sich um normale Abnutzungsschäden, Schäden durch Dritte oder eine unsachgemäße Verlegung ist der Vermieter in der Pflicht, der sich dann im Fall von Schäden durch Dritte wegen seiner Forderungen an diese wenden muss. Typische Beispiele sind dafür der Wasserschaden wegen Rohrbruchs im Mauerwerk oder die ausgelaufene Waschmaschine des Nachbarn. Ist der Mieter selbst für die Beschädigungen im Fußboden verantwortlich, hat er die Kosten für den neuen Fußboden zu tragen. Mehr dazu wie solche Schäden abgewickelt werden, können Sie hier nachlesen: Schäden an Teppich, Laminat oder Parkett bei der Wohnungsabnahme – Was tun?

II. Weigerung des Vermieters: Miete mindern wegen altem Teppich oder abgewohntem Laminat?

Wenn der Vermieter sich weigert einen neuen Teppich oder neues Laminat zu verlegen, obwohl der Mieter darauf einen Anspruch hat, stellt sich die Frage was zu tun ist. Des beste Weg für Mieter ist in einem solchen Fall immer die Mietminderung.

Bei einem beschädigten oder abgewohnten Fußboden in der Mietwohnung handelt es sich nämlich um einen Mangel. Deshalb kann der Mieter seine Miete kürzen, wenn der Vermieter den Mangel nicht beseitigen will, in dem er z.B. einen neuen Teppich oder neues Laminat verlegt. Die Höhe der zulässigen Mietminderung kommt dann auf den Einzelfall an. Je nachdem in welchem Zustand der Boden ist und inwieweit der Mieter dadurch beeinträchtigt ist, ist die Minderungsquote höher oder niedriger. Wichtig ist für Mieter, dass Sie dem Vermieter die Mietminderung und den Grund ankündigen.

Gewarnt sei an dieser Stelle davor, einfach selbst die Arbeiten vorzunehmen, wenn der Vermieter sich weigert den alten Teppich oder das Laminat auszutauschen. Es gibt zwar im Mietrecht für Mieter den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 536a Abs. 2 BGB, wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist – allerdings müssen dafür bestimmte rechtliche Voraussetzungen vorliegen! Vergessen Mieter hier z.B. die Frist richtig zu setzten, riskieren Sie auf den Kosten sitzen zu bleiben. Mehr zu den Voraussetzungen, wenn Sie einen Mangel selbst beseitigen wollen, erfahren Sie u.a. hier: Mieter beauftragt Handwerker – Wer zahlt die Rechnung?

III. Mieter verlegt neuen Boden

Will der Mieter selbst einen neuen Teppich oder Laminat verlegen, geht das grds. nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Vermieters. Der Austausch des Bodenbelag ist nämlich eine bauliche Veränderung in der Mietwohnung, die nicht ohne weiteres zulässig ist. Außerdem sollte immer geklärt werden, was mit den Einbauten bzw. Umbauten nach Auszug passiert. Ausführliche Informationen erhalten Sie hier: Umbauten und Einbauten durch Mieter – Was beachten?

IV. Fazit

Mieter haben unter den genannten Umständen einen Anspruch darauf einen neuen Teppich oder ein neues Laminat zu bekommen. Maßgeblich ist der Zustand und das Alter des bisherigen Fußbodens. Weigern sich Vermieter zu Unrecht einen neuen Teppich-, Laminat- oder Parkettboden zu verlegen kann der Mieter die Miete in einem angemessenen Umfang mindern.

18 Antworten auf "(Wann) Hat der Mieter Anspruch auf neuen Teppichboden / neues Laminat?"

  • Hase
    21.02.2020 - 02:24 Antworten

    Sehr gute Informationen, vor allem rechtlich gleich gut unterlegt. Danke!

  • Gisela Schönwetter
    24.11.2020 - 13:02 Antworten

    Absolut hilfreiche Informationen und Hinweise! Danke!

    Eine Frage stellt sich mir jedoch noch:
    Erneuert der Vermieter auf Grund einer Mängelrüge des Mieters den Boden, wer muss sich um das Räumen des Zimmers kümmern?

    Freundliche Grüße
    Gisela Schönwetter

  • Steffen Pauer
    17.04.2022 - 18:11 Antworten

    Wir sind vor einem Jahr in eine neue Wohnung eingezogen. Nach kurzer Zeit fingen bei meiner Frau und mir Beschwerden wie Husten Schlaflosigkeit, gerötete Augen, Nießattacken etc. an. Nach vielen suchen der Ursache (auch Ärztliche Untersuchungen) stellten wir fest, dass unter dem neu verlegten Laminat ein über 10 Jahre alte Schlaufenteppich befindet. Tests haben ergeben, dass eine erhöhte Anzahl Milben Fäkalien vorliegt. Kann ich verlangen, dass der alte Teppich unter dem Laminat entsorgt wird. Danke

    • Mietrecht.org
      19.04.2022 - 16:34 Antworten

      Hallo Steffen,

      bei einem Mangel an der Mietsache sollten Sie zuerst zum Thema Mietminderung recherchieren. Pralle können Sie offen mit dem Vermieter ins Gespräch gehen. Einvernehmlich findet sich oft die beste Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • U. Soell
    18.09.2022 - 20:09 Antworten

    Eine Frage ich soll im Schlafzimmer neuen Teppichboden ( 25 Jahre) verlegt bekommen, allerdings steht ein massiver großer Schrank an der einen Wand und ich hätte gern die Auslegware herumgelegt, da ein fachgerechter Abbau / Aufbau. Ca 400 kosten soll- darf man den Belag herumlegen lassen , denn beim Auszug in einigen Jahren vielleicht muss er ja eh erneuert werden.?

    • Mietrecht.org
      19.09.2022 - 19:10 Antworten

      Hallo U. Soell,

      in Absprache und mit Zustimmung des Vermieters ist diese Verlegeart natürlich möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kathrin Schubert
    13.10.2022 - 16:49 Antworten

    Hallo,

    ich bin gerade erst in eine Wohnung eingezogen. Die Wohnung besitzt auch eine kleine offene Etage. Nun habe ich gesehen, das dort noch Holzmüll von den Vormietern liegt und dahinter sich dann Mäusekot gesammelt hat. Außerdem ist dort auch ein Teppich verlegt, der ser verdreckt ist. Ist Mäusekot ein Grund, den Teppich austauschen zu lassen?

    Vielen Dank für die Antwort.

    • Mietrecht.org
      13.10.2022 - 17:24 Antworten

      Hallo Kathrin,

      grundsätzlich können Sie sich eine Wohnung ohne oder mit einem dreckigen Teppich mieten. Da spricht rechtlich nichts dagegen. IN der Praxis würde ich denk Teppich reinigen und – sollte das nicht möglich sein – den Vermieter auf einen Austausch ansprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Galle
    25.11.2022 - 14:33 Antworten

    Frage: in meiner Wohnung habe ich beim Einzug vor 10 Jahren Teppichboden auf den vom Vermieter vorhandenen Spannteppich verlegen lassen.
    Der Spannteppich aus Filz mit PVC -Abdeckung ist noch die Erstausstattung von 1981/82, also über 40 Jahre alt.
    Der Vermieter lehnt die Erneuerung ab mit der Begründung, der sieht noch gut aus und hat im in dem Bereich, wo man den Teppichboden hochnehmen kann keine Löcher. Was aber nicht bedeutet, das der Bereich wo derzeitig Möbel stenen auch in Ordnung ist.
    Im Flur liegt Linoleum auch 40 Jahre alt, dort gibt es Unebenheiten auf dem darunter liegenden Betonfußboden, die sich auf dem Linoleumbelag abzeichnen, auch die hätte ich gern beseitigt.
    Wie kann ich meine Anspüche durchsetzen bzw. welche Rechte habe ich?

    • Mietrecht.org
      25.11.2022 - 19:22 Antworten

      Hallo Galle,

      Sie haben einen Teppich über den vorhandenen Teppich verlegen lassen. Welcher Teppich soll nun erneuert werden? Wenn Sie Mangel unter dem Linoleum erst nach Ihren Einzug entbanden sind, sehe ich den Vermieter in den Pflicht den Mangel zu beseitigen. Lassen Sie beiden Dinge bitte bei Bedarf rechtlich bewerten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Masked
        04.01.2024 - 12:25 Antworten

        Hallo, wir haben in unserer Wohnung mind. 6 Jahre alten Teppich liegen (vermutlich noch älter) und durch unsere Katzen und auch meine kürzlich festgestellte Milbenallergie ist der Teppich eigentlich nicht mehr wohntauglich. Ich möchte auch evtl gerne einige größere Möbel umstellen (Schrankwand) und im Zuge dessen wäre es ja sinnvoll gleich den Boden auszutauschen. Ist der Vermieter hierzu verpflichtet? bzw wenn ich es selbst mache, kann ich Kosten dafür erstattet bekommen? (Vermieter hat nach dem Einzug auch gewechselt)

        • Mietrecht.org
          05.01.2024 - 14:05 Antworten

          Hallo Masked,

          Ihre Frage wird oben im Artikel beantwortet. Bevor Sie Rechtsprechung zitieren, sollten Sie ggf. mit dem Vermieter sprechen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • I. W.
    07.06.2023 - 10:59 Antworten

    Guten Tag,

    was genau bedeutet, dass ein Teppichboden “mitgemietet” werden muss?
    Ich habe vor 22 Jahren eine Wohnung bezogen, die mit Teppichboden ausgelegt war.
    Der Teppich ist inzwischen stark abgenutzt und müsste erneuert werden.
    Im Mietvertrag steht NICHT, dass die Wohnung mit Teppich ausgelegt ist.
    Habe ich nun KEINEN Anspruch auf Erneuerung durch den Vermieter?

    Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

    MfG I.W.

    • Mietrecht.org
      08.06.2023 - 14:21 Antworten

      Hallo I. W.,

      wenn die Wohnung mit Teppichboden ausgestattet ist, dann ist dieser auch mit vermietet. Es sei denn, Sie haben eine anderslautende Vereinbarung getroffen und den Teppich zum Beispiel vom Vormieter übernommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Metz
    09.11.2023 - 09:48 Antworten

    Guten Tag,
    ich ziehe nach knapp 10 Jahren aus einem Haus aus, dass frisch gestrichen war. Die verlegten Teppiche waren gepflegt aber schon damals alt.

    Ich habe nach Rücksprache mit meinem Vermieter in 2 Zimmern Laminat auf eigene Kosten verlegt. Weil der Teppich in den Schlafräumen nicht mehr schön war.

    Ich muss jetzt nicht einen Teppich neu verlegen bzw. zurück bauen?

    Das Haus habe ich frisch gestrichen übernommen. D.h. ich muss nun auch streichen?

    Vielen Dank und viele Grüße
    A. M.

  • Mandy McIntosh
    01.05.2024 - 18:26 Antworten

    Ich wohne seit über 12 Jahren in einer Mietwohnung, die schon beim Einzug mit Laminat ausgestattet war. Wie lange das Laminat da schon lag, weiß ich nicht.
    Habe ich das Recht auf neues Laminat?

    • Mietrecht.org
      01.05.2024 - 20:45 Antworten

      Hallo Mandy,

      sprechen Sie Ihren Vermieter an und finden Sie im besten Fall eine einvernehmliche Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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