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Mieter zieht nicht ein – Nebenkosten trotzdem zahlen (oder nur die Kaltmiete)?

Ein Pärchen sucht sich zusammen eine Wohnung, doch noch bevor Einzug trennen sie sich? Der Mietvertrag in der neuen Stadt ist unterschrieben die Verhandlungen mit dem neuen Arbeitgeber scheitern aber und man zieht doch nicht um? Es kann unzählige Gründe geben, warum eine Mietvertrag sofort nach Abschluss wieder gekündigt wird und die angemietete Wohnung nicht bewohnt wird. Meist wird unverzüglich gekündigt und das Mietverhältnis läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist, obwohl die Mietwohnung komplett leer steht.

Haben Mieter und Vermieter keinen Aufhebungsvertrag geschlossen muss der Mieter die vereinbarte Miete für die Wohnung bezahlen, auch wenn er diese dann tatsächlich gar nicht nutzt. Doch wie ist das mit den Nebenkosten? Bei leerstehenden Mietwohnungen entstehen doch keine? Oder doch?

Erfahren Sie hier, welche Kosten der Mieter zu tragen hat, wenn ein Mietvertrag geschlossen wurde, der sofort wieder gekündigt wird ohne das die Wohnung bewohnt wurde.

I. Kaltmiete oder auch die Nebenkosten: Vorrang des Mietvertrages

Sobald ein Mietvertrag geschlossen wurde, sind beide Parteien, sowohl der Mieter als auch der Vermieter an die Vereinbarungen gebunden und müssen diese dann auch einhalten.

Der Mietvertrag enthält immer mindestens die inhaltlichen Regelungen des § 535 BGB mit den Hauptpflichten der Gebrauchsüberlassung seitens des Vermieters, § 535 Abs. 1 S. 1,2 BGB und der Zahlung des Mietzins seitens des Mieters, § 535 Abs. 2 BGB. Für die Verpflichtung des Mieters neben dem Mietzins die Nebenkosten zu tragen, bedarf es im Mietvertrag einer ausdrücklichen Vereinbarung – die sogenannte Umlagevereinbarung. Diese bestimmt, dass der Mieter gemäß § 556 BGB die anfallenden Nebenkosten der Mietsache zu tragen hat. Fehlt eine Umlagevereinbarung, hat der Mieter keine gesonderten Nebenkosten zu tragen und es ist davon auszugehen, dass der Vermieter diese Kosten in den Mietzins mit einkalkuliert hat.

Der tatsächliche Einzug des Mieters ist keine Voraussetzung für den wirksamen Beginn des Mietvertrages mit all seinen Pflichten. Entscheidend ist nur der vertragliche Beginn des Mietverhältnisses. Das heißt, sobald zwei Parteien einen Mietvertrag abgeschlossen haben, sind Sie daran auch gebunden. Es gibt grundsätzlich kein generelles Rücktritts- oder Widerrufsrecht (BGH Urteil vom 30.03.200, Az. VII ZR 167/99). Nur in Einzelfällen können entsprechende Rechte dem Mieter zuerkannt werden (Beispiele hierzu erhalten Sie in den Artikeln: „Mietvertrag: 14 Tage Rücktrittsrecht ist ein Mythos“ und „Mietvertrag rückgängig machen bzw. widerrufen“). Dem Mieter bleibt in der Regel nur die Kündigung des Mietverhältnisses, wenn seine Absicht die Wohnung zu beziehen nicht mehr besteht.

Beispiel:

Am 25.06.2016 schließt der Mieter M mit Vermieter V einen unbefristeten Mietvertrag mit Umlagevereinbarung und Mietbeginn zum 01.07.2016 ab. Nach Vertragsabschluss entscheidet sich der Mieter M die Wohnung doch nicht zu beziehen. Was kann der Mieter tun und welche Verpflichtungen bestehen aus dem Mietvertrag?

Der Mieter M ist an den geschlossenen Vertrag mit dem Vermieter V gebunden und hat ab 01.07.2016 den vereinbarten Mietzins zuzüglich der Nebenkosten für die angemietete Wohnung zu bezahlen. Nur weil er nicht in die Mietwohnung einzieht wie geplant, verliert der Vermieter nämlich nicht seine Ansprüche. Der Umfang seiner Zahlungspflicht bestimmt sich zeitlich dabei nach dem Zeitraum für den das Mietverhältnis besteht. Der Mieter kann versuchen, so schnell wie möglich den Vertrag zu beenden, durch Kündigung oder den Vertrag aufzuheben beziehungsweise anzufechten (dazu im Folgenden unter Punkt III.) Bei einer ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Mietvertrages sind die Fristen des § 573 c Abs. 1 BGB zu beachten. Danach kann der Mieter die Kündigung nur mit einer Frist von 3 Monaten aussprechen. Bei einem befristeten Vertrag kann eine vorzeitige Vertragsbeendigung nur durch Aufhebungsvertrag oder außerordentliche Kündigung erwirkt werden. Dem Mieter M bleibt hier nur die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, die er allerdings schon bereits vor Einzug aussprechen kann. Bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten läuft das Mietverhältnis, bei sofortiger Kündigung bis zum 30.09.2016 und der Mieter M hat in dieser Zeit für den Mietzins und die Nebenkosten aufzukommen.

Bei den einzelnen Nebenkostenpositionen können grundsätzlich alle umlagefähigen Nebenkosten nach § 565 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1, 2 BetrKV vom Vermieter abgerechnet werden, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Dies ist regelmäßig bei allen verbrauchsunabhängigen Nebenkosten, wie beispielsweise Müllgebühren, Hausmeistertätigkeiten, Reinigungsarbeiten und auch der Gartenpflege oder des Allgemeinstroms der Fall. Die wichtigsten Nebenkosten finden Sie zudem im Detail in dem Artikel: “Betriebskostenverordnung – Alle wichtigen Infos für Mieter und Vermieter“.

Zu einer Kürzung seines Umlageanteils oder Verteilerschlüssels ist der Mieter nicht berechtigt, auch wenn er die Wohnung nicht bewohnt.

Entsprechendes gilt auch für Mietverhältnisse bei den der Mieter vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht. Die vermieterseitigen Ansprüche bleiben sogar dann bestehen, wenn der Mieter seinen Wohnungsschlüssel schon zurückgegeben hat. Eine Kürzung der Miete oder der Nebenkosten kommt insoweit nicht in Betracht.

II. Nebenkosten, die bei Leerstand nie anfallen

Da bei den Nebenkosten allerdings grundsätzlich zwischen den verbrauchsabhängigen und den nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten unterschieden wird., entstehen folglich auch keine Verbrauchskosten (mehr), wenn eine Wohnung nicht (beziehungsweise nicht mehr) bewohnt wird

Zu dieser Kostenart zählen regelmäßig die Heizkosten, die Warmwasserkosten und die Kaltwasserkosten. Aber auch hier können Nebenkosten anfallen, wenn nur eine teilweise verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Nach der Heizkostenverordnung müssen mindesten 50% der entstehenden Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Das heißt, das umgekehrt bis zu 50 % auch verbrauchsunabhängig etwa nach Wohnfläche oder Wohneinheit abgerechnet werden dürfen. So ist es nicht unzulässig, dass ein Mieter auch gewisse Heiz- und Warmwasserkosten einer Mietwohnung trägt,die er nicht bewohnt.

Hinweis: Leerstand ist nicht gleich Leerstand

Oft liest man, das bei Wohnungsleerstand die Kostentragungspflicht für die Nebenkosten beim Vermieter liegt, da eine leerstehende Mietwohnung Teil des Vermieterrisikos ist. Daher sind sämtliche dadurch anfallenden Kosten sowohl für die verbrauchsunabhängigen als auch für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten von diesem zu übernehmen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2006, Az.: VIII ZR 159/05 zu übernehmen; LG Krefeld, Urteil vom 17. März 2010, Az.: 2 S 56/09). Dies gilt aber nur für Leerstand der dadurch bedingt ist, das der Vermieter keinen Mieter für die entsprechende Wohnung hat (und damit auch kein Mietvertrag besteht) oder diese nicht mehr vermieten will (etwa wegen Sanierungsabsicht). Ein Leerstand der durch die fehlende Einzugsabsicht oder den vorzeitigen Auszug nach Kündigung aufgrund eines Verhaltens des Mieters besteht, fällt nicht unter die genannte Fallgruppe des Wohnungsleerstands. Denn hier, ist es dem Mieter zuzurechnen, dass er die Mietwohnung trotz der Möglichkeit und der mietvertraglichen Vereinbarung nicht nutzt.

III. Mietertipp – Aufhebungsvertrag

Der beste Ausweg aus einem Mietverhältnis, das man tatsächlich gar nicht führen will, ist die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages. Dadurch kann ein geschlossener Mietvertrag auch für nichtig erklärt werden, wenn der Mietbeginn noch zukünftig bevorsteht. Entscheiden ist aber hier, dass Sie sich als Mieter mit dem Vermieter auf eine solche Vereinbarung verständigen können.

Wie Sie einen Aufhebungsvertrag schließen können, wird Ihnen in den Beiträgen

Ist eine Vereinbarung nicht möglich, bleibt neben der Kündigung nur noch die Vertragsanfechtung die zu einer Nichtigkeit des Vertrages führt. Dies ist aber nur unter den strengen Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB beim Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, wie Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung möglich. Eine irrtümliche Annahme des Mieters bei Vertragsschluss, dass er tatsächlich die neue Wohnung beziehen will, weil er etwa einen neuen Job erhalte oder mit seiner Partnerin zusammen ziehe reicht allerdings nicht zur Anfechtung. Sobald der Mieter also nur über das Motiv, dass ihn zum Vertragsschluss bewogen hat, irrte kann er den Vertrag nicht anfechten.

Gibt es für den Mieter keine Möglichkeit den gerade geschlossenen Mietvertrag vorzeitig zu beenden, da er nicht einziehen will, kann allenfalls eine Untervermietung nach §§ 540, 553 BGB helfen die Mietkosten für die unbewohnte Wohnung zu begleichen. Eine Untervermietung ist aber nur unter der Voraussetzung der Erlaubnis des Vermieters möglich, wobei eine grundlose unberechtigte Verweigerung nicht möglich ist. Lesen Sei hier mehr zu diesem Thema: “Untervermietung: Zustimmung des Vermieters ist i.d.R. Notwendig“.

27 Antworten auf "Mieter zieht nicht ein – Nebenkosten trotzdem zahlen (oder nur die Kaltmiete)?"

  • Philippa
    16.08.2017 - 22:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    zunaechst vielen Dank fuer Ihre tolle , gut geschriebene Seite zum Thema Mietrecht & co. Hier meine Frage an Sie:
    Vor einem Jahr habe ich – leider – in einer teuren, deutschen Studentenstadt eine teure, grosse Wohnung angemietet- noch vor Einzug musste ich sie sofort wieder kuendigen -und habe die Schluessel sogleich komplett wieder ausgehaendigt, und zwar dem “hauseigenen ” Immobilienmakler der Hausverwaltung, der mir quasi versprach innerhalb eines Monats einen Nachmieter zu finden ! Folglich habe ich selbst nie in der Wohnung gewohnt, da ich sofort in eine andere Stadt zog.

    Die Wohnung stand leer…fuer die gesamten 3 Monate…..nur nach Ablauf der 3 Monate kam der naechste Mieter. Ich habe die drei Monate komplett Warm und Kaltmiete bezahlt ,( samt Kaution. Die Kaution habe ich relativ zeitnah nach Ablauf der 3 Monate wiederbekommen. )

    Die Nebenkosten haben sie mir bis heute immer noch nicht zurueck bezahlt. Mehrere Gruende: Zuerst hiess es, dass die Nebenkostenabrechnung nach circa einem halben Jahr erst abgerechnet werden kann. Ich sollte Geduld haben. Dann war die Sachbearbeiterin im Urlaub.

    Ich habe die Nebenkosten so in Erinnerung, dass ausser Strom ( da hatte ich schon circa 20 Euro ( !!) dem oeffentlich Anbieter bezahlt, damit war mein Verbrauch gedeckt. ) und Heizung und Kalt und Warmwasser auch die Rede von Muellabfuhr, Strassenreinigung etc war. Auch die Garage mit 80 Euro pro Monat habe ich bezahlt…

    Was bekomme ich davon zurueck ? Ich spreche von Nebenkosten in der Hoehe einer Kaltmiete !!! Circa 380 Euro…

    Vielen Dank fuer Ihren Tipp.

    • Mietrecht.org
      17.08.2017 - 09:00 Antworten

      Hallo Philippa,

      die verbrauchsunabhängigen Kosten (Müll, Gartenpflege, Winterdienst, etc.) zahlen Sie komplett. Gespart haben Sie bei dieser Sachlage nur beim verbrauchsabhängigen Teil des verbrauchsabhängigen Kosten (z.B. Wasser, für Details siehe Heizkostenverordnung). Wenn Sie noch im Winter gemietet haben, haben Sie im schlimmsten Fall sogar eine Nachzahlung zu befürchten. Das kann theoretisch passieren.

      Die Nebenkostenabrechnung 2016 muss der Vermieter bis Ende 2017 erstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia
    27.02.2019 - 14:22 Antworten

    Ich habe ein Mietvertrag abgeschlossen. Durch privaten Umständen werde ich die Wohnung nicht beziehen und kündige diese fristgerecht. Meine Frage muss ich jetzt die Warmmiete bezahlen obwohl es keine Schlüsselübergabe gab denn es fallen ja weder Betriebskosten noch Nebenkosten an.

    • Mietrecht.org
      27.02.2019 - 15:10 Antworten

      Hallo Claudia,

      Sie haben Anspruch auf die Schlüssel und müssen auch die vereinbarte Warmmiete zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia
    26.06.2020 - 08:23 Antworten

    Guten Tag,

    Zunächst einmal vielen Dank für die hilfreichen Informationen.
    Mein Ex-Freund und ich haben gemeinsam ab dem 01.07 eine Wohnung angemietet. Wir stehen beide im Mietvertrag und durch die Trennung werde ich alleine einziehen.
    Die Kaltmiete dort beträgt 750€ und es gibt 190€ Nebenkosten (ohne Strom).
    Er möchte jetzt nur für drei Monate die Hälfte der Kaltmiete bezahlen, aber rechtlich gesehen, muss er doch auch die Nebenkosten mitzahlen, oder?

    • Mietrecht.org
      26.06.2020 - 13:42 Antworten

      Hallo Julia,

      rechtlich gesehen haften Sie beide gemeinsam für die volle Miete gegenüber dem Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ute
    08.10.2020 - 12:48 Antworten

    Guten Tag,
    als Vermieter habe ich am 15.08. mit einer Mietergemeinschaft (Pärchen) einen Mietvertrag zum 01.11. abgeschlossen und die Wohnung mit Übergabeprotokoll und Schlüsseln übergeben. Im September haben die Mieter wegen Trennung den Mietvertrag “fristgerecht” zum 31.12. gekündigt und mitgeteilt dass sie nicht einziehen werden. Muss hier nun auch die Miete zzgl. Nebenkosten für den Oktober gezahlt werden, denn der wurde ja in die Kündigungsfrist mit eingerechnet?

    • Mietrecht.org
      11.10.2020 - 20:12 Antworten

      Hallo Ute,

      das ist aus Vermietersicht ein schöner Gedanke. Ich sehe aber keine Möglichkeit die Mieter zur Zahlungen zu verpflichten, die vor der Mietzeit liegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ute
        12.10.2020 - 14:18 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        vielen Dank für Ihre Antwort. Aber wo bleibt hier die Gerechtigkeit bzw. es ist doch widersinnig, dass bei Nichteinzug die Kündigungsfrist mit Zugang beim Vermieter beginnt und die Verpflichtung zur Mietzahlung erst mit Vertragsbeginn.
        O.k., wieder etwas dazu gelernt.
        Wie sieht es denn mit den Betriebs-/Nebenkosten aus? Sind denn diese seit Zugang beim Vermieter bzw. der Wohnungs-/Schlüsselübergabe vom Mieter zu zahlen? Schliesslich hatte der Mieter seitdem die Möglichkeit die Wohnung alleinig zu nutzen bzw. den Einzug vorzubereiten.
        Viele Grüße
        Ute

        • Mietrecht.org
          12.10.2020 - 14:22 Antworten

          Hallo Ute,

          während der Vertragslaufzeit muss der Mieter die vereinbarte Warmmiete zahlen. Ein mögliches Guthaben gibt es über die Nebenkostenabrechnung zurück. Noch eine Anmerkung: im Normalfall würde man wohl davon ausgehen, dass Ihre Wohnung vor Mietvertragsbeginn anderweitig vermietet ist.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Marion
    04.11.2020 - 10:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir haben ein anderes Problem. Wir haben eine wunderschöne Wohnung gefunden und können die aber erst zum 1.2.21 beziehen, weil jeder von uns beiden erst am 31.1.21 aus den alten Mietverträgen raus kommen. Unsere neuer Vermieter war darüber nicht erfreut und meinte,wenn wir für Dezember und Januar die Betriebskosten bezahlen, dann gehört uns die Wohnung und wenn wir das nicht machen, kann er uns nicht versprechen, das die Wohnung dann noch im Februar frei ist!
    Sowas habe ich noch nie erlebt! Ist sowas überhaupt rechtens?

    Lieber Gruß

    • Mietrecht.org
      04.11.2020 - 16:21 Antworten

      Hallo Marion,

      ehrlich gesagt klingt das für mich nach einem sehr fairen Kompromiss (zumindest im angespannten Wohnungsmarkt). Der Vermieter wartet auf Sie und möchte zumindest sein Kosten erstattet bekommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simone
    18.12.2020 - 23:01 Antworten

    Hallo.
    Vor zwei Jahren habe ich eine Wohnung für mich und meinem Sohn (8) gemietet.
    Leider habe ich erst nach der Unterschrift des Mietvertrages festgestellt dass die Wohnung voll mit Schwarzschimmel ist, da sie hinter den Möbeln nicht zu erkennen waren. Ich kündigte sofort. Habe trotzdem zwei Monate die Miete zahlen müssen da der Vermieter erst zum 3.Monat einen Nachmieter hatte. Im übrigen hat er die Wände einfach weiß übergestrichen. Jetzt nach zwei Jahren will er 90€ Nebenkosten von mir haben, obwohl ich noch nichtmals die Schlüssel von dieser verschimmelten leeren Wohnung hatte. Was kann ich tun?
    Mit freundlichen Grüßen
    Simone

  • Manfred Weiß
    02.07.2021 - 16:55 Antworten

    Hallo,
    vor 3 Monaten haben ich als Vermieter mit einen unbefristeten Mietvertrag ab 01.07.2021 abgeschlossen.
    Der Mieter meldet sich nicht bzw. ist auch nicht telefonisch/schriftlich erreichbar. Er ist bisher nicht eingezogen – hat weder den Schlüssel verlangt noch Kaution und Miete gezahlt.
    Eine Anfrage beim Meldeamt, ergab das die Person behördlich abgemeldet wurde.
    Was kann/sollte ich in (mit) welcher Frist tun?

    Viele Grüße

  • Ikhlayel
    21.06.2022 - 10:42 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe ein Lokalladen vermietet ( wollten da ein Restaurant eröffnen) aber der Bank hat die Finanzierung abgelehnt. Wir sind da nicht eingezogen aber die Nebenkosten von 20.03 bis 30.06.2022 bezahlt ( ca. 2200€). Kriegen wir die Nebenkosten zurück?
    VG
    Yousef

    • Mietrecht.org
      21.06.2022 - 16:10 Antworten

      Hallo Yousef,

      ggf. ergibt sich eine Rückzahlung aus den verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Heizung, Wasser).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Saadi Khan
    17.01.2023 - 09:10 Antworten

    Guten Tag,

    wir haben für eine Wohnung unterschrieben, die wir aus diversen Gründen leider nicht beziehen können. Wir haben uns mit den Vermietern geeinigt, einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben (ohne Schlüssel- bzw Wohnungsübergabe), müssen aber eine Monatsmiete bezahlen.

    Frage: Da wir die Wohnung nicht bewohnen, müssen wir die Warmmiete bezahlen oder reicht die Kaltmiete?

    Über eine kurze Info hier zu wären wir sehr dankbar.

    Viele Grüße,

    Saadi Khan

    • Mietrecht.org
      17.01.2023 - 13:50 Antworten

      Hallo Saadi,

      das ist im Rahmen des Aufhebungsvertrages Verhandlungstage.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Samir Esadi
    06.05.2023 - 18:25 Antworten

    Mein Mietvertrag beginnt am 01.10.2019
    Im Jahr 2019 habe ich Miete bezahlt für 3 Monaten mit Nebenkosten komplett.
    Ich bin erst in März 2020 selbst eingezogen in diese Wohnung.
    Das heißt ich habe keine Wasser oder Heizung benutzt. Trotzdem habe Rechnung bekommen für diese 3 monaten von 560€ für Heizung und Wasser.
    Bin verpflichtet das zu zahlen?

    • Mietrecht.org
      06.05.2023 - 21:04 Antworten

      Hallo Samir,

      die Heiz- und Wasserkosten werden nicht nur nach verbrauch, sondern auch nach Fläche berechnet. Es kann also auch ohne in der Wohnung zu leben zu einer berechtigten Nachzahlung kommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Richard
    09.06.2023 - 17:57 Antworten

    Hallo,

    bei mir ist es eine etwas ungewöhnliche Konstellation:

    meine Mutter hat die Wohnung gemietet, bewohnt aber jetzt ihr Haus im Ausland und hat hier noch etwas Krempel rumliegen. Alles läuft über den Namen meiner Mutter, das Geld fließt von ihrem Konto. Jetzt ist meine Mutter weniger als sechs Wochen am Stück hier anwesend. Kann sie von ihrem Vermieter fordern für die Wohnung anstatt zwei Personen nur eine einzutragen?

    Gelten hier die gleichen Rechte wie bei einem Besucher, obwohl es sich dabei um die Mieterin selbst handelt die nur selten (weniger als sechs Wochen am Stück) anwesend ist?

    Außerdem: Eine angrenzende Wohnung wird vom Vermieter selbst genutzt. Darf der Vermieter mit der Flächenabrechnung jonglieren wie es ihm passt? Beispielsweise in der Mietwohnung meiner Mutter wird viel verbraucht, jetzt dreht der Vermieter auf 30 % Flächenabrechnung, um sich ein paar Euros zu sparen. In diesem Jahr war ich alleine in der Mietwohnung, hatte einen sehr geringen Verbrauch, darf der Vermieter jetzt die Flächenabrechnung auf 50 % drehen, um mich möglichst viel seines Mehrverbrauchs bezahlen zu lassen?

    Danke

  • Sven
    04.04.2024 - 07:24 Antworten

    Guten Morgen,

    ich habe ein Frage zum Thema. Ich habe ebenfalls einen Mietvertrag geschlossen und konnte aus familiären Gründen die Wohnung dann doch nicht beziehen.
    Mietbeginn wäre 01.04 und zum 15.4 gibt es einen Nachmieter der die Wohnung übernimmt.

    Ich habe bereits warm inkl. Nebenkosten 910,- Euro gezahlt. Wie verhält es sich mit den Nebenkosten?
    Trägt der Nachmieter ab Hälfte des Monats auch seinen teil der Nebenkosten?

    Dankeschön

    Sven

    • Mietrecht.org
      04.04.2024 - 16:27 Antworten

      Hallo Sven,

      Ihr Vermieter wird Ihnen für den halben Monat bis Ende 2024 eine Nebenkostenabrechnung zusenden und dann die tatsächlichen Kosten mit Ihren Nebenkostenvorauszahlungen berechnen. Der Abrechnungszeitraum ist Mietvertragsbginn bis Mietvertragsende.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elisabeth
    22.04.2024 - 23:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mir eine Wohnung angsehen und diese sollte ich zum 01.05. anmieten können.
    Bislang fehlt der Mietvertrag, die Maklerin wollte diesen vorbeibringen und in meinen Briefkasten einwerfen.
    Auf heutige Nachfragen meinte die Maklerin, sie hätte den Mietvertrag erneut zugeschickt.

    Ich habe mich mittlerweile nach einer anderen Wohnung umgeschaut, da mir das mittlerweile doch sehr unsicher gewesen ist und könnte diese ” neue Woh nung ” nun zum 01.05. beziehen.

    Kann ich von dem Mietvertrag der Maklerin zurücktreten, da ich noch nicht unterschrieben habe und immer wieder nach dem Mietvertrag gefragt habe, dieser bislang aber nicht vorliegt.

    Ich freue mich über eine baldige Antwort, da es eilt…

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