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Kaution bei Untervermietung – Was muss man beachten?

Vereinbart der Mieter als Hauptmieter mit einem Untermieter ein Untermietverhältnis, tritt er selbst als Vermieter auf. Die Rechtsbeziehung zwischen Hauptmieter und Untermieter ist im Wesentlichen die eines normalen Mietvertrages, wenn auch mit einigen Besonderheiten. Es gelten also die Vorschriften der §§ 535 ff BGB, so auch § 551 BGB, der die Frage der Mietsicherheit (Kaution) regelt.

Auch für den Untervermieter besteht das Bedürfnis nach einer Mietsicherheit, so dass ihm unbenommen bleibt, vom Untermieter eine Kaution zu fordern. Stellt der Untermieter dann eine Kaution, treffen den Untervermieter die gleichen Pflichten wie einen normalen Vermieter auch.

1. Höhe der Kaution

Die Kaution darf höchstens das Dreifache der monatlichen Kaltmiete betragen. Nebenkosten bleiben außer Betracht. Das Gesetz gesteht dem Untermieter zu, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die beiden restlichen Teilzahlungen werden zusammen mit den darauf folgenden Mietzahlungen fällig (§ 551 II BGB).

2. Anlagepflicht bei einer Bank

Das Gesetz verpflichtet gemäß § 551 I BGB jeden Vermieter, also auch den Untervermieter, die Kaution bei einem Bankinstitut auf ein gesondert einzurichtendes Mietkautionsskonto einzubezahlen. Die Bank muss über den Zweck des einzulegenden Geldbetrages informiert sein. Nur dann kann das Konto als Mietkautionskonto bezeichnet und geführt werden.

Die Kaution muss grundsätzlich bei einem Kreditinstitut angelegt werden. Das Konto muss nicht notwendigerweise ein Sparbuch sein.

Die Anlage bei einer Versicherung oder einem Fonds kommt nur bei entsprechender Vereinbarung in Betracht (§ 551 III 1 BGB).

3. Trennung Privat- und Kautionskonto

Der Untervermieter muss dieses Konto getrennt von seinen sonstigen Konten führen. Auf diesem Konto dürfen sich keine anderen Einzahlungen als Kautionen befinden. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Kaution auch im Fall der Insolvenz des Vermieters dem Untermieter zur Verfügung steht. Ein Kautionskonto gilt als insolvenzsichere Anlageform.

4. Keine Aufbewahrung in bar

Keinesfalls darf der Untervermieter den ihm als Kaution überlassenen Geldbetrag in bar verwahren. Er muss ihn – insolvenzsicher – anlegen.

5. Verzinsliche Anlage

Auch die Anlageform ist dem Untervermieter nicht überlassen. Nach § 551 III BGB muss er die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen.

Die Zinsen werden dem Kautionskonto regelmäßig gutgeschrieben. Sie erhöhen den Kautionsbetrag und werden selbst mit verzinst (§ 551 III 4 BGB). Der Zinseszinseffekt kommt allein dem Untermieter zugute.

Die Kautionszinsen unterliegen als Kapitalerträge der Zinsabgeltungssteuer. Steuerschuldner ist der Kontoinhaber, der Gläubiger der Kapitalerträge ist. Ist der Untervermieter Kontoinhaber, muss er die Kapitalerträge abführen.

Gleichermaßen kann der Untermieter selbst die Kaution in bar Geld auf ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch einzahlen, dabei mit der Bank einen möglichst hohen Zinssatz verhandeln und das Sparbuch dem Vermieter als Sicherheit verpfänden. Dann ist der Untermieter Steuerschuldner der Zinsabgeltungssteuer.

Bei der Untervermietung von Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim, braucht der Untervermieter die Sicherheitsleistung nicht zu verzinsen (§ 551 III 5 BGB).

6. Rückzahlungsanspruch des Untermieters

Während des bestehenden Mietverhältnisses hat der Untermieter keinen Anspruch auf Auszahlung der Zinsen. Auch hat er keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Mietkaution zu einem Zinssatz angelegt, der über dem Durchschnitt der Sparbuchzinsen liegt.

Erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution dem Untermieter zurückgeben. Da die Mietkaution die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis absichert, darf der Vermieter die Kaution einbehalten, sofern sein Anspruch offensichtlich begründet oder seitens des Untermieters unbestritten ist oder durch gerichtliches Urteil als begründet festgestellt wurde.

Die Parteien können mietvertraglich vereinbaren, dass ein „Abwohnen“ der Kaution durch den Untermieter am Ende der Mietzeit nicht zulässig ist.

7. Keine Verrechnung von Kaution mit Mietminderungsbetrag

Hat hingegen der Untermieter Anlass, die Miete zu mindern, darf sich der Vermieter nicht vom Kautionskonto bedienen. Vielmehr muss er den Untermieter auf Zahlung deswegen der Mietminderung einbehaltenen Betrages verklagen. In diesem Verfahren wird auch der Mietminderungsanspruch geprüft.

8. Wohnungsübergabeprotokoll schafft klare Verhältnisse

Zieht der Untermieter aus, sollte nach gemeinsamer Besichtigung ein Übergabeprotokoll erstellt werden. Darin sind eventuelle Beanstandungen des Vermieters festzuhalten. Auf dieser Grundlage rechtfertigt sich ein eventueller Einbehalt der Kaution in Teilen oder insgesamt. Gibt es keine Beanstandungen, kann der Untermieter darauf drängen, dass ihm die Kaution umgehend erstattet wird.

9. Vermieter hat bis zu 6 Monate Überlegungsfrist

Haben die Parteien kein Übergabeprotokoll erstellt oder macht der Vermieter Beanstandungen, aus denen sich ein Einbehalt der Kaution ergeben kann, darf sich der Vermieter zur Prüfung seiner Ansprüche bis zu 6 Monate Zeit lassen (OLG Hamm NJR-RR 1992, 1036). Offensichtlich begründete Forderungen des Vermieters (laufender Rechtsstreit) können im Einzelfall eine noch längere Zurückbehaltung rechtfertigen, auch wenn die Frist im Einzelfall sehr lange dauern kann. (BGH ZMR 1999, 537).

Die Überlegungsfrist des Vermieters verkürzt sich in Richtung Null, wenn die Übergabe beanstandungsfrei blieb und auch die Nebenkosten endgültig abgerechnet sind.

10. Ausstehende Nebenkostenabrechnung rechtfertigt Einbehalt

Regelmäßig werden in Untermietverhältnissen Pauschalmieten inklusive der Nebenkosten vereinbart. Gleichfalls können die Nebenkosten aber auch gesondert abgerechnet werden. Dann muss der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung erstellen. Diese beruht auf der ihm selbst vom eigenen Vermieter erteilten Abrechnung.

Hat der Untervermieter nicht fristgerecht die Nebenkostenabrechnung erstellt (maximal 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode), darf er die Kaution nicht zurückbehalten. Infolge der Fristversäumung stehen ihm keine Ansprüche mehr zu (LG Kassel WuM 1989, 511). Rechnet der Hauptvermieter schuldhaft nicht fristgerecht ab, geht dessen Nachlässigkeit auch zu Lasten des Untervermieters.

Umgekehrt darf der Vermieter bei laufender Abrechnungsfrist einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, um damit eine eventuelle Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung abzudecken (BGH ZMR 2006, 431, AG Gießen, Urt.v.10.5.2012, 48 C 352/11). Die Kaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die erst nach dem Ende des Mietverhältnisses entstehen. Der Vermieter kann den Betrag schätzen, der voraussichtlich nachzuzahlen ist, den Rest der Kaution muss er erstatten.

Hat der Vermieter die Kaution abgerechnet, muss er das Guthaben unverzüglich an den Untermieter auszahlen (LG Berlin GE 1997, 1473).

Soweit das Sozialamt die Kaution als Darlehen an den Untermieter geleistet hat, steht der Rückzahlungsanspruch dem Sozialamt zu.

11. Verjährung beträgt 3 Jahre

Der Untermieter kann die Kaution bis 3 Jahre zurückfordern. Dann verjährt sein Anspruch (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Rückforderungsanspruch entstanden ist. Solange der Vermieter den Einbehalt der Kaution rechtfertigt, ist der Verlauf der Verjährung gehemmt.

Reagiert der Vermieter nicht auf das Rückforderungsverlangen des Untermieters, muss der Untermieter ihn unter Fristsetzung schriftlich mahnen und ihn nach Fristablauf auf Zahlung verklagen. Die Zustellung eines Mahnbescheides unterbricht bereits die Verjährung.

56 Antworten auf "Kaution bei Untervermietung – Was muss man beachten?"

  • Richard Ebert
    28.01.2016 - 22:02 Antworten

    Darf ein Mieter ohne schriftliche Kündigung und ohne schriftlichen Brief von seinem Anwalt, aus praktisch “Rache” dafür das er seine Kaution nicht auf der Stelle zurück erhält, die Mietsachen vom Vermieter als Pfand mitnehmen, bis er seine Kaution erhält? Der Mieter hatte nur mündlich angekündigt das er die Wohnung 1 Monat vor Vertragsende verlassen möchte. Nun besteht er aber drauf beim Auszug 1 Monat vor Vertragsende seine Kaution sofort zu erhalten. Als Vermieter bat Ich an die hälfte der Kaution zurück zu zahlen, aber die andere hälfte zwecks Nachzahlungen einzuhalten. Der Mieter klagt nun dass die Kaution nur für die Möbel wäre und nicht für Wohnungsnachzahlungen. Er droht nun mit seinem Auszug 1 Monat vor Vertrags ende die Mietgegenstände wie Fernseher, Bett und Schlüssel als Pfand mit zu nehmen bis er seine Vollständige Kaution erhält? Bitte helfen Sie mir weiter ob dies Legal ist und welche weiteren Schritte man nun verfolgen müsste?

    • Mietrecht.org
      29.01.2016 - 07:43 Antworten

      Hallo Richard,

      ich kann die Situation leider nicht einschätzen, da ich den Inhalt Ihres Mietervertrages nicht kenne. Ich würde die Prüfung der (Mietkaution)Klausel oder die Bearzng durch einen Anwalt empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vera
    29.01.2016 - 11:00 Antworten

    Mein Untervermieter möchte einen Teil meiner Kaution einbehalten, um meinen Anteil an der Nebenkostenabrechnung zu bezahlen. In meinem Untermietvertrag steht, dass ich eine Grundmiete und dazu noch Nebenkosten zahle. Wörtlich steht dort, das die Nebenkosten monatlich pauschal mit Betrag x abgegolten werden.

    Darf mein Untervermieter in diesem Fall einen Teil meiner Kaution zurückbehalten, wenn er die Nebenkosten gesondert abrechnet, obwohl im Untermietvertrag die Nebenkosten pauschal monatlich bezahlt worden sind?

    Viele Grüße

  • Carina
    12.03.2016 - 20:45 Antworten

    Hallo,
    Ich hatte einen Untermietvertrag mit meiner Mitbewohnerin. Da sie gekündigt hat, ist laut untermietvertrag mein Mietverhältnis damit ebenfalls automatisch beendet gewesen. Ich hab fristgerecht mein Zimmer geräumt und die Schlüssel übergeben, nachdem sie das Zimmer kontrolliert hat. Nun zahlt sie mir allerdings die Kaution nicht aus, da der Vermieter etwas in ihrem Zimmer und der Küche Mängel festgestellt hat und ihr die Kaution nicht komplett zurückerstatten will. Darf sie mir die Kaution verwehren oder habe ich Anspruch auf meine Kaution, da sie mir das Zimmer abgenommen hat?

  • Emmi
    29.03.2016 - 16:28 Antworten

    Hey,

    Ich bin Untermieterin und wohne ich einem Durchgangszimmer. Es gibt drei Hauptmieter, einer davon wurde vorkurzem wegen Kreditkartenbetrugs verhaftet. Meine Mitbewohnerin hat sich nach Einzug auch geweigert, den Mietvertrag neu zu unterschreiben. Nachdem der neue Mitbewohner auch schon abgeführt wurde, fehlte die Miete von ihm und meine Mitbewohnerin verlangte von mir zusätzlich 110€, wofür ich nicht bereit bin, diesen Betrag zu zahlen ( auch weil ich Studentin bin). Nun frage ich mich, ob ich bei Auszug noch Anspruch auf meine komplette Kaution habe? Dürfen sie mir aufgrund des Vorfalls meine Kaution einbehalten ?

    Liebe Grüße

    Emmi

  • Steffanie Maier
    10.04.2016 - 09:20 Antworten

    Hallo..ich war 2 jahre Untermieter, der Hauptmieter war im Ausland. In den letzten Monaten kam Post, für ihn, die ich als Werbung ansah, da der Briefträger nie eine Unterschrift wollte und die Post nicht als amtliches Dokument auffiel und da ja alles über Nachsendeauftrag seinerseits schon jahre geklärt war, machte ich mir keine großen Gedanken. Nun soll ich der Schuldige sein, da eine Mahnung über 100 Euro entstanden ist, weil ich die Briefe “verschwiegen” habe. Nun habe ich das Gefühl, dass meine Kaution aufgrund dessen gekürzt und die Rechnung damit beglichen werden soll…rechtens?

  • Lisa
    27.04.2016 - 17:55 Antworten

    Hallo. Ich bin letztes Jahr im Oktober 2015 ausgezogen und habe zur Untermiete gelebt. Meine Mitbewohnerin war Hauptmieterin und Ihr habe ich die Kaution gezahlt. Die Wohnung war von der Deutschen Annington und das Kautionsgeld liegt auf deren Konto.
    Nun habe ich immer noch nicht meine Kaution zurückerhalten.Meine ehemalige Mitbewohnerin sagt, die Annington hätte Sie noch nicht ausgezahlt, weil die Nebenkostenabrechnung noch nicht stattgefunden hat.
    Kann das sein oder werde ich hier belogen?
    Habe Angst mein Geld nicht zurückzuerhalten und sie reagiert auch nicht richtig auf meine Nachrichten…

    • Mietrecht.org
      27.04.2016 - 22:01 Antworten

      Hallo Lisa,

      die Nebenkostenabrechnung für 2015 muss einem Mieter bis Ende 2016 zugehen. Auf der anderen Seite hat Ihr Untermietvertrag erst einmal nichts mit der Kautionsrückzahlung des Hauptmietvertrages zu tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jasmin
    17.05.2016 - 11:14 Antworten

    Hallo,
    wenn man keinen schriftlichen Vertrag hat, wo die Kaution, die Nebenkosten und die Miete schriftlich niedergeschrieben wurde, also nur ein mündlicher Vertrag besteht, hat der Vermieter das Recht Geld einzubehalten wegen Schönheitsreparaturen und Nebenkostenabrechnung? Und wenn man als Untermieter einen Nachweis verlangt das die Kaution richtig angelegt wurde und der Vermieter (Untervermieter) sich weigert dies zu machen, hat der Untermieter das Recht die Miete in Höhe von der Kaution einzubehalten bis dies Geschehen ist oder man auszieht?

    Es ist so, ich bin Untermieter und habe von meiner Vermieterin seltsame Anmerkungen gehört die mich stutzig machten. Da hatte man mir geraten von ihr einen Nachweis zu erbitten das die Kaution von Ihr richtig angelegt wurde. Der Kommentar meiner Vermieterin war: “Ich kann mit der Kaution machen was ich will, frag die Vermieter der Wohnung (also ihre Vermieter mit denen ich nichts zu tun habe) und das sie aus Prinzip mir keinen Nachweis geben wird.” Ihre Vermieter haben mir auch bestätigt das die Kaution alleinig meiner Vermieterin gehört und ich nichts damit zu tun habe und ich sehen muss was mit meiner Kaution passiert ist.
    Sie sagte zwar das ich die Kaution wiederbekomme, aber sie möchte mir, bei 6 Monate Wohnzeit, 30% abziehen (was sich auf fast 300€ belaufen wird und meine vorherige Vermieterin hatte mir bei fast einem jahr auch nur 10% abgezogen), ich weiß das ein Vermieter natürlich einen Teil einbehalten darf oder sogar die gesamte Kaution bis zu 6 Monate. Aber wir haben auch keinen schriftlichen Vertrag, nichts wurde schriftlich vereinbart und unterschrieben. Ist es bei einem mündlichen Vertrag nicht eh etwas anders? Um rat würde ich mich freuen, ich habe ihr schriftlich eine Frist gegeben mir einen Nachweis zu geben aber ich werde, wie oben gesagt keinen bekommen. Man sagte mir zwar das ich im Recht dann bin die Miete in Höhe der Kaution einzubehalten bis es richtig eingezahlt wurde, aber da ich auch gleichzeit im Juli ausziehe, meinte einer das ich der Vermieterin den Rest geben soll der dann noch aussteht und keine Miete mehr zahlen soll. Aber das ist auch nicht ganz okay, oder?
    Hoffe Sie können mir helfen.
    Viele Grüße

  • Anni
    30.06.2016 - 18:01 Antworten

    Hallo,

    meine derzeitige Mitbewohnerin zieht zu Mitte September aus. Im Untermietvertrag steht das sie eine Kaution zu zahlen hat (Einzug Februar 2015). Diese wurde bis heute nicht bezahlt. Kann ich im gegenseitigen Einvernehmen ein Schreiben aufsetzen in dem festgehalten wird, dass meine Mitbewohnerin die Kaution nicht bezahlt hat und auf eine Zahlung bis zum Auszug verzichtet wird. Sie allerdings für entstande Schäden dann so aufkommen muss?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      01.07.2016 - 06:43 Antworten

      Hallo Anni,

      in der Regel haften Mieter ohnehin für entstandenen Schäden – die Kaution macht des dem Vermieter nur etwas leichter, an das Geld zukommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sultan
        13.04.2020 - 12:01 Antworten

        Hallo,

        ich habe ein Untermietvertrag befristet (4Mon.) abgeschlossen und wohne in einer WG. Ich habe vor mein Einzug rechtzeitig die Kaution überwiesen. Ende nächsten Monates endet der Vertrag. Die Hauptmieterin wollte damals, dass ich die Kaution auf ihr privates Konto überweise. So habe ich es auch gemacht. Darf Sie das überhaupt? Ich habe Angst bei Auszug meine Kaution nicht zurückzubekommen, da Sie im Vertrag angegeben hat ich sollte (obwohl ich kurz gewohnt habe) bei einer hohen Jahresabrechnung (Nebenkosten) 20 % von der Rechnung verlangen kann. Darf sie es einbehalten und warten bis die Jahresabrechnung kommt? Und darf man eigentlich die Kaution gesetzlich auf privates Konto überweisen lassen?

        Danke!

        • Mietrecht.org
          14.04.2020 - 13:53 Antworten

          Hallo Sultan,

          grundsätzlich darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung einbehalten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Dani Reilly
    19.08.2016 - 09:04 Antworten

    Hallo,
    In meinem Vertrag steht, dass ich keine Kaution bezahlen muss, und das haben der Hauptmieter und ich vereinbart.
    Aber da ich das WG Zimmer gekündigt habe, fragt jetzt der Hauptmieter nach einer Kaution.
    Muss ich das bezahlen?
    VG
    D. Reilly

    • Mietrecht.org
      19.08.2016 - 09:09 Antworten

      Hallo Dani,

      verweisen Sie auf den Vertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Leena
    21.11.2016 - 22:32 Antworten

    Hallo,
    Ich bin vor nun 4 Monaten aus einer WG ausgezogen, in der ich als Untermieterin wohnte und meine Kaution an die Hauptmieterin ausgezahlt habe.
    Die Hauptmieterin ist einen Monat nach mir ausgezogen, wobei der Vermieter auf Grund eines Mangels im Keller, der schon zum Zeitpunkt meines Einzugs bestand, die Kaution an den Hauptmieter nicht auszahlt.

    Ich habe nun schriftlich meinen Anteil der Kaution eingefordert, da mir dieser trotzdem zusteht. Allerdings werde ich auch nach Mahnung ignoriert.

    Sollte man rechtlich vorgehen und wer übernimmt in diesem Fall die anfallenden Kosten?

    • Mietrecht.org
      22.11.2016 - 15:17 Antworten

      Hallo Leena,

      das Vertragsverhötnis zwischen Hauptmieter und Vermieter ist für Sie erstmal nicht entscheidend. Sie müssen Ihren Pflichten gegenüber Ihrer Vermieterin erfüllen – das haben Sie scheinbar getan. Hier eine Hilfe für Sie: Kaution wird nicht zurückgezahlt: Mietkaution zurückfordern

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Johann Grober
    21.02.2017 - 19:26 Antworten

    Meine lediger Mieter (Bezug der Wohnung durch 1 Person)
    informiert mich sechs Tage nach Beginn des Mietvertrags und Bezug der Wohnung als Einzelperson über seíne Heirat in der kommenden Woche. Er fordert von mir eine Wohnungsgeberbestätigung für seine Frau (Name, Vorname) zur Unterschrift mit Terminfrist (5 Tage) und Bußgeldandrohung . Auf meine telefonische Rückfrage hin benötigt er die Wohnungsgeberbestätigung auf einmal nicht mehr und will jetzt selbst als „Wohnungsgeber“ auftreten. Der Mietvertrag ist komplett für eine Einzelperson formuliert.

    Wie kann ich zweifelsfrei prüfen lassen, ob hier alles mit rechten Dingen zugeht?
    (Identität der neuen Mieterin und Heirat). Ich vermute, dass ich als Vermieter mehr Informationen einfordern darf, als nur Name und Vorname der neuen Mieterin/Frau.

    – Heiratsurkunde ?
    – Mieterselbstauskunft ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Johann

    • Mietrecht.org
      22.02.2017 - 08:27 Antworten

      Hallo Johann,

      üblich wäre es eine Ausweiskopie anzufordern, damit Sie wissen, wer in Ihrer Wohnung lebt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    09.05.2017 - 16:42 Antworten

    Hallo,
    damals (frisch von der Schule) habe ich nicht daran gedacht mir eine Quittung für die Zahlung der Kaution geben zu lassen und habe sie meiner Untervermieterin bar bezahlt.
    An den Betrag von zwei (Kalt-)Monatsmieten kann ich mich noch genau erinnern. Nun behauptet sie, es wäre nur eine Miete gewesen.
    Gibt es eine Möglichkeit für mich Gewissheit über die Höhe der Kaution zu erlangen, auch wenn sie nicht im Mietvertag erfasst ist?

  • Tom
    22.06.2017 - 13:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    erstmal möchte ich mich bein Ihnen für das Betreiben dieser Website bedanken. Ich konnte schon einige wichtige Informationen herauslesen.

    Ich habe folgende Situation: Mein Untermietverhältnis wurde zum September 2016 beendet. Die Nebenkosten wurden immer geteilt. Einen Großteil der Kaution habe ich mit einigem Nachdruck bereits erhalten. Ein Teil wird noch einbehalten bis zur Nebenkostenabrechnung. Wie lange hat nun der Untervermieter Zeit, die von der Hausverwaltung, Strom- und Gasanbietern erstellten Abrechnungen aufzuteilen und mir zu übermitteln? Gilt auch hier die 12- Monatsfrist, obwohl nur noch mein Anteil herausgerechnet werden muß? Und nach welcher Zeit verliert der Untervermieter seine Ansprüche?

    Vielen Dank, Grüße
    Tom

  • Tom
    26.06.2017 - 12:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    danke für die schnelle Antwort. Leider kann ich auch auf der verlinkten Seite nicht wirklich herauslesen, wie es sich in meinem Fall verhält. Könnten sie mir nochmal etwas konkreter auf meinen Fall bezogen schreiben?

    Vielen Dank,
    Tom

  • Mirja
    31.10.2017 - 17:40 Antworten

    Hallo, ich habe eine Untermieterin die sich nie an Absprachen wie sauber machen, Unkraut auf der Terasse beseitigen hält. Jetzt möchte ich sie kündigen. Kann ich einen Teil ihrer Kaution dafür einbehalten, dass die Terasse jetzt gesäubert wird und sonstige Dinge, die sie nicht gemacht hat, machen lassen? Danke für eine Antwort. Liebe Grüße Mirja

  • Ramme, Jutta
    11.11.2017 - 14:50 Antworten

    Das Jobcenter in Hamburg-Mitte verweigert die Zahlung einer Kaution bei Untermietverhältnissen auch dann, wenn eine solche im Mietvertrag gefordert wird.
    In meinem Fall hat das Jobcenter die Zahlung der Kaution sogar mit dem Hinweis auf ein Untermietverhältnis verweigert, obwohl es sich um ein normales Mietverhältnis handelte.

    Jutta Ramme

    • Mietrecht.org
      11.11.2017 - 17:02 Antworten

      Hallo Jutta,

      danke für das Teilen Ihrer Erfahrung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bengt
    31.03.2018 - 20:04 Antworten

    Hallo, in dem Artikel steht, dass als Kaution maximal 3 Kaltmieten verlangt werden dürfen. Wenn man nun ein Zimmer untermietet, darf man für die Kaution nur die Kaltmiete für dieses Zimmer berechnen, oder darf man auch die gemeinschaftlich genutzte Fläche mit einberechnen?
    Im ersten Fall würde die Kaution nämlich äußerst gering ausfallen. Wenn man auch die Gemeinschaftsfläche einberechnen darf, wie macht man das? Mein Ansatz war in einer 2er-Wohnung die Kaltmiete für die Gemeinschaftsfläche durch zwei zu teilen und sie dann der Kaltmiete für das Zimmer selbst hinzuzufügen.

    vielen Dank für eine Antwort,
    Bengt

    • Mietrecht.org
      01.04.2018 - 06:53 Antworten

      Hallo Bengt,

      neben Sie die vereinbarte Kaltmiete mal drei. Das ist m.E. eindeutig und hat mit den gemeinsamen Flächen nichts zu tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sophie
    22.06.2018 - 09:23 Antworten

    Hallo, ich wohne seit März in einer WG (ohne Vertrag, meine Kaution wurde benutzt um meine Vorgängerin auszuzahlen, es wurde nichts angelegt). Nach einer Meinungsverschiedenheit legte mir die Hauptmieterin im Mai ans Herz auszuziehen. Ich wollte Ende Mai raus, da sie aber keinen Nachmieter fand, bat sie mich noch für einen Monat Miete zu zahlen und zu bleiben. Weil sie Kinder hat stimmte ich zu. Sie versicherte mir über Whatsapp, dass ich mit Schlüsselübergabe Ende Juni auch die Kaution zurück bekomme, wenn ich für Juni noch die Miete überweisen könnte. Jetzt hat sie aber immer noch keinen gefunden und ich habe seit 2 Wochen eine eigene Wohnung und wohne entsprechend bereits dort. Sie weigert sich, mir die Kaution wie vereinbart mit Schlüsselübergabe zurück zu geben und wenn ich ihr den Schlüssel nicht Ende Juni gebe, dann müsste ich auch weiterhin Miete zahlen. Darf Sie das fordern? Darf ich den Schlüssel als Sicherheit behalten (Sie braucht ihn ja nicht zwingend solange Sie keinen Nachmieter hat)? Darf Sie mir die Kaution verwehren mit der Begründung noch keinen Nachmieter zu haben?

    • Mietrecht.org
      22.06.2018 - 09:53 Antworten

      Hallo Sophie,

      sofern niemand von Ihnen schriftlich kündigt, bleiben Sie weiterhin Mieterin mit allen Pflichten und Rechten. Zur Info: Sie haben einen mündlichen bzw. konkludenten Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Laura Heimisch
    29.11.2018 - 13:17 Antworten

    In Berlin ist es immer sehr schwer, eine Wohnung zu finden. Viele finden deswegen eine vorübergehende Lösung mit der Option vom “Wohnen auf Zeit”. Es handelt sich normalerweise um keine Immobilienmakler, die dir die Wohnung vermieten, sondern um Mieter, die sogar eine Kaution für eine Untermiete wollen. Man muss damit echt aufpassen!

  • Lydia
    05.01.2019 - 23:50 Antworten

    Ich bin im vergangenen Jahr in eine WG eingezogen, die bisherige Hauptmieterin war ausgezogen und ich habe einen neuen Hauptmietvertrag erhalten.
    Eine Mitbewohnerin A lebte bereits in der WG, mit ihr habe ich keinen Vertrag. Eine 2. (B) ist eingezogen, mit ihr habe ich einen Untermietvertrag.
    Nun zur Frage, habe ich automatisch den Untermietvertrag meiner Vorgängerin für Untermieter A übernommen? In meinem Hauptmietvertrag steht nichts von bestehenden Untermietverträgen. Sie fordert jetzt von mir die Kaution, die sie damals an den Vermieter gezahlt hat zurück aber ich habe doch gar keinen Vertrag mit ihr oder?

  • Larissa
    11.01.2019 - 09:51 Antworten

    Hallo, Ich Untermieter, ziehe zum 15. Januar aus.
    Die Mietkaution möchte ich zum Auszug erhalten, bei Schlüsselübergabe, da ich nur ein Zimmer bewohnt habe und das in anstandslosen Zustand verlasse. Der Untervermieter möchte noch weitere 3 Wochen einbehalten. Allerdings gibt es in meinem Fall keinen Schaden zu prüfen. Ist das Rechtens, dass er sie weitere 3 Wochen einbehält?
    freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      11.01.2019 - 14:39 Antworten

      Hallo Larissa,

      die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter bis zu 6 Monate zu, um über die Mietkaution abzurechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mel
    17.02.2019 - 15:24 Antworten

    Hallo,
    Ich wohne zwecks Übergang/Pratikum 3 Monate als Untermieterin in einer 2er WG. Ich habe erfahren, dass der Vermieter nichts von mir weiß und dass mein Vorgänger irgendwie noch im Hauptmietvertrag steht. Wenn ich ausziehe und Schwierigkeiten mit der Rückzahlung der Kaution bekommen sollte, inwiefern wäre ein Klagen richtig? Mein Mitbewohner, welcher den Untermietvertrag (einfache Vorlage aus’m Internet) aufgesetzt hat, hat das Geld, wie ich vor kurzem mitbekommen habe, schon ausgegeben.

  • Sophie
    04.10.2019 - 14:00 Antworten

    Hallo,
    Meine Untermieterin hat am 1.10. angekündigt, dass sie am 1.11. raus aus dem Zimmer will. Sie bietet sich an, einen Nachmieter für die überbrückende Zeit zu finden, was ich aber nicht will (ich will keine fremde Person in der Wohnung haben). Kann ich die Kaution (2 Monatsmieten) behalten, als Entschädigung für den Vertragsbruch?

    LG
    Sophie

    • Mietrecht.org
      08.10.2019 - 08:57 Antworten

      Hallo Sophie,

      Ihre Untermieterin muss sich an die vereinbarte Kündigungsfrist halten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elvira
    08.04.2020 - 15:04 Antworten

    Hallo,
    wir haben unsere Wohnung an einem Untermieter für 1, 5 Monate untervermietet.
    Wir haben beide (Untervermieter und Untermieter) einen Mietvertrag unterschrieben, wo steht u.a., dass die Wohnung:
    Bei Ende des Zwischenmietvertrags hat der Zwischenmieter die Mietsache vollständig geräumt und
    sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel sind dem Hauptmieter zu übergeben. Der Zwischenmieter
    haftet für alle Schäden, die dem Hauptmieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung
    dieser Pflicht entstehen.”
    Aufgrund des CoVid -Virus konnten wir keine persönliche Übergabe machen. Einen Tag nach der Auszug der Untervermieter haben wir die Wohnung betreten geprüft, dass Küche und Bad nicht sauber waren und noch Müll in der Küche gab. (und Fotos gemacht)
    Frage: Dürfen wir 20 Euro ohne Weiteres von der Kaution einbehalten um die Kosten einer Putzfrau/-Mann (1 Std) zu bezahlen?
    Wir haben Bilder von der Stand der Wohnung gemacht.
    vielen lieben Dank

    • Mietrecht.org
      09.04.2020 - 13:52 Antworten

      Hallo Elvira,

      erstellen Sie ein Protokoll unter Zeugen und versuchen Sie erstmal mit dem Mieter einen Kompromiss zu finden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maike Dorm
    17.04.2020 - 14:48 Antworten

    Hallo,
    mein Untermieter verlangt einen Nachweis über das Anlegen der Mietkaution. Diese habe ich als Hauptmieter bei den Wohnungseigentümern auf einem separaten Konto anlegen lasse. Diese hat mir den Nachweis sofort ausgehändigt und ich habe diesen weitergeleitet. Mein Untermieter verlangt nun noch einen Nachweis, wie ich das Geld angelegt habe, da ich ja seine Vermieterin bin. Er ist nicht einverstanden mit dem Nachweis von den Wohnungseigentümern.

    Reicht nicht normalerweise der verbleib des Geldes und das anlegen des Geldes mit Zinsen?

    Viele Grüße,
    Maike Dorm

    • Mietrecht.org
      20.04.2020 - 07:17 Antworten

      Hallo Maike,

      Sie sind Vermieterin und müssen die Kaution getrennt von Ihrem Vermögen anlegen. Bei einem Untermietverhältnis wird das in der Praxis aber nicht so gelebt. Auch wenn es nicht korrekt ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Denise
    03.07.2020 - 11:11 Antworten

    Hallo!
    Ich bin Untermieterin und soll nun die Kaution an eine vorherige Hauptmieterin zahlen, die kürzlich ausgezogen ist. Es waren zwei Hauptmieter, nun ist es nur noch einer.
    Da er nun alleiniger Hauptmieter ist, muss er ja die komplette Kaution an die Vermieter zahlen und ich bezahle ihm meinen Anteil. Ich habe mit den Vermietern/Hausverwaltung so gesehen ja nichts zu tun oder?

    Vielen Dank, Denise

    • Mietrecht.org
      06.07.2020 - 09:37 Antworten

      Hallo Denise,

      Sie lösen den Vertrag mit der vorherigen Hauptmieterin auf, bekommen Ihre Kaution zurück und schließen mit dem neuen Hauptmieter einen neuen Vertrag (inkl. Zahlung einer Kaution).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Malte
    20.10.2020 - 18:06 Antworten

    Hallo,

    ich ziehe demnächst aus meiner Wohnung aus. Ich zahle für meine Wohnung eine Pauschalmiete und habe somit keine Nebenkostenabrechnung. Meine Frage lautet nun: Nach dem Übergabeprotokoll (welches keine Mängel aufweist), wie lange kann meine Mietkaution einbehalten werden? Oder kann ich diese mit sofortiger Wirkung zurückverlangen?

    Danke im Voraus.

    Viele liebe Grüße

    Malte

    • Mietrecht.org
      21.10.2020 - 07:54 Antworten

      Hallo Malte,

      die Rechtsprechung gibt dem Vermieter in der Regel bis zu sechs Monate Zeit, über die Kaution abzurechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Meyer
    18.02.2021 - 22:18 Antworten

    Hallo,

    ich werde nächsten Monat eine komplette Wohnung als Untermieterin beziehen. Der jetzige Mieter will vor Erreichen der erstmaligen ordentlichen Kündigung am 30.09.2023 das Mietverhältnis beendigen und wird aufgrund der bestehenden Kündigungssperre und Ablehnung seitens des Vermieters, den Mietvertrag an eine neue Partei zu übergeben, nun einen Untermietvertrag mit mir aufsetzen.

    Nun habe ich ene Frage zur Kaution: Der Hauptmieter hat auf einem Kautionskonto seine Kaution eingezahlt, die er mit Beginn meiner Untermiete nicht zurückerhalten wird. Da er sie aber für eine neue Wohnung benötigt, möchte er, dass ich ihm die Kaution direkt überweise und das bestehende Kautionskonto beim Vermieter auf mich übertragen wird. Ist das überhaupt möglich und rechtens?
    Unser Untermietvertrag ist unbefristet und soll eigentlich bis zu einer ordentlichen Kündigung des Haupmieters bestehen bleiben. Anschliessend möchte ich die Wohnung als Hauptmieter übernehmen.

    Vielen Dank im Voraus.

    Carolin Meyer

    • Mietrecht.org
      19.02.2021 - 07:06 Antworten

      Hallo Carolin,

      Sie zahlen, sofern vereinbart, eine Mietkaution an Ihren Vermieter (also an den Hauptmieter der Wohnung). Mit der Kaution des eigentlichen Vermieters haben Sie nicht zu tun. Genauso gibt es keine Rechtsgrundlage den Hauptmietvertrag irgendwann zu übernehmen oder einen neuen Vertrag abzuschließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gregor Werden
    29.04.2023 - 09:03 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich hoffe, die Seite ist noch aktiv.

    Ich habe eine etwas außergewöhnliche Situation. Vor 13 Jahren habe ich meine Wohnung angemietet in dem Glauben, dass ich Hauptmieter bin. Nachdem mein “Vermieter” in 2021 verstorben ist, kam heraus, dass er der Hauptmieter ist und ich Untermieterin, was im Vertrag nicht steht und mir auch nie von meinem vermeintlichen Vermieter mitgeteilt wurde. Nun weiß ich, dass sein Vertrag (nun ist es eine Erbengemeinschaft) im Juni 2024 ausläuft. Die Besitzer des Hauses (und somit seine Vermieter) werden den Vertrag mit ihm nicht verlängern, wollen aber mich übernehmen.

    Zum einen möchte ich gerne wissen, ob es rechtlich OK war, dass mein Vermieter (also der tatsächliche Hauptmieter der Wohnung) mir nie mitgeteilt hat, dass ich Untermieterin bin?

    Wie sieht es aus, wenn im nächsten Jahr “sein” Mietvertrag ausläuft, habe ich Anrecht auf Übernahme der Kündigungsfristen (wohne über 13 Jahre dort)?

    Es ist ein Index-Mietvertrag, mir wäre es lieber, wenn man die Klauses “Index” nicht übernehmen würde. Geht das?

    Zum anderen habe ich eine Kaution bezahlt und besitze nur eine Kopie der Überweisung, er hat mir nie eine Quittung gegeben oder gesagt, wie er die Kaution anlegt. Reicht die Kopie der Überweisung als Nachweis? Es ist recht viel Geld und ich habe Sorge, dass mir die Auszahlung verwehrt wird bzw. mir die Zinsen nicht angerechnet werden (2009 hat man ja noch ganz gute Zinsen erhalten)

    Ich darf mit der Erbengemeinschaft keinen Kontakt aufnehmen und muss nun alles über deren Rechtsanwalt abstimmen. Ist das in Ordnung?

    Zudem wurde mir nie mitgeteilt, dass mein “Vermieter” gestorben ist, das habe ich erst durch die Forderung der Nebenkostenabrechnung erfahren. Spielt das rechtlich eine Rolle?

    Sorry, dass es so lang geworden ist, aber ich bin wirklich ziemlich ratlos, nachdem ich das alles erfahren habe und auch sehr enttäuscht, wie nun alles gelaufen ist.

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße, Gregor W.

    • Mietrecht.org
      29.04.2023 - 10:03 Antworten

      Hallo Gregor,

      danke für Ihren ausführlichen Kommentar. Ich kann Sie hier leider per Kommentar in dieser komplexe Situation nicht beraten. Ich würde zuerst abklären, ob es einen Erben gibt, der das Mietverhältnis von ihren Untervermieter übernimmt Ihr somit Ihr neuer Vermieter wird. Vermutlich wird das nicht der Fall sein. Sie sollten rechtlich prüfen lassen, ob der Mietvertrag Ihres und Vermieters mit dessen Tod beendet wurde und ob mit Ihnen ein konkludente Mietvertrag entstanden ist. In diesem Fall wären sie bereits der neue Mieter der Wohnung. Meines Erachtens können sie ohnehin nicht in die bestehende Mietvertrag eintreten. Gegebenenfalls kommt ein Neuabschluss infrage, sofern alle Parteien das wünschen.

      Bitte lassen Sie sich rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gregor Werden
    29.04.2023 - 22:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Danke für Ihre schnelle Rückmeldung. Werde mich rechtlich beraten lassen.

    Liebe Grüße
    Gregor

  • Michelle
    23.08.2023 - 15:58 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe im letzten Jahr einen Untermietvertrag abgeschlossen. Nun lief mein Mietvertrag mit der Vermieterin im Januar 2022 aus und mein damaliger Untermieter hat die Wohnung übernommen.
    Die Vermieterin behält nun jedoch meine Kaution ein, da sie behauptet, der Untermieter habe im Herbst 2022 für zwei Monate eine zweite Person häufig bei sich zu Besuch gehabt, was die Kosten erhöhen würde und was sie nicht gewünscht habe.
    Kann sie aus diesem Grund meine Kaution einbehalten? Oder wie sollte ich vorgehen?

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
    Michelle

    • Mietrecht.org
      23.08.2023 - 20:06 Antworten

      Hallo Michelle,

      wenn Sie Mietvertrag bereits beendet ist, stellt sich die Anfrage nach dem Verhalten des kommenden Mieters für Sie nicht mehr.

      Ansonsten ist dieses Argument natürlich an den Haaren herbeigezogen. Besuch im normalen Umfang kann ein Vermieter nicht verbieten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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