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Mieterhöhung: Fristen für alle Erhöhungen im Überblick

Der Vermieter hat verschiedene Möglichkeiten, im laufenden Mietverhältnis die Mieten zu erhöhen. Damit sich der Mieter auf die Zahlung einer erhöhten Miete frühzeitig einstellen kann, sieht das Gesetz zahlreiche Fristen vor.

Welche Frist im Einzelfall maßgebend ist, richtet sich danach, auf welcher Grundlage die Mieterhöhung herbeigeführt wird. Die Fristen sind vielfältig. Sie sind nicht immer ganz einfach zu berechnen.

Wir haben in diesem Artikel die Fristen im Zusammenhang mit Mieterhöhungen zusammengestellt. Mieter und Vermieter können sich hier einen guten Überblick zu den einzelnen Fristen der verschiedenen Mieterhöhungen verschaffen.

1. Einvernehmliche Mieterhöhung

Ungeachtet aller Fristen können sich Vermieter und Mieter einvernehmlich auf eine Mieterhöhung verständigen und dabei auch den ersten Zahlungstermin für die erhöhte Miete festlegen.

2. Staffelmiete

Bei Vereinbarung einer Staffelmiete vereinbaren die Parteien, die Miete im Abstand von mindestens einem Jahr in der Höhe anzupassen. Jede andere Mieterhöhung nach §§ 558 – 559b BGB ist dann ausgeschlossen. Lediglich die Anpassung der Nebenkostenzahlungen bleibt erlaubt (§ 560 BGB).

3. Indexmiete

Bei Vereinbarung einer Indexmiete vereinbaren die Parteien, die Miete entsprechend dem Lebenshaltungsindex anzupassen. Dabei muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Die angepasste Miete ist erstmals mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung fällig.

4. Fristen bei Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) ist die häufigste Form der Mieterhöhung. Hier sind mehrere Fristen zu beachten.

4.1. Mietdauer

Die Mieterhöhung ist nur möglich, wenn die frühere Miete mindestens 15 Monate unverändert geblieben ist (§ 558 I 1 BGB). Die Frist setzt sich aus einer einjährigen Wartefrist (Ankündigungsfrist) und einer dreimonatigen Zustimmungsfrist des Mieters zusammen. Siehe auch: 15-Monatsfrist bei einer Mieterhöhung.

Beispiel: Mieterhöhung am 1.1.2013. Nächste mögliche Mieterhöhung frühestens zum 1.4.2014.

4.2. Ankündigungsfrist

Der Vermieter kann die Mieterhöhung frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend machen (§ 558 I 2 BGB).

Beispiel: Mieterhöhung am 1.1.2013. Der Vermieter kann die nächste Mieterhöhung frühestens zum 1.1.2014 ankündigen und frühestens zum 1.4.2014 erhöhen.

4.3. Überlegungsfrist

Nach dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens steht dem Mieter eine Überlegungsfrist zu (§ 558b II BGB). Er kann sich bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens entscheiden, ob er der Mieterhöhung zustimmt, diese ablehnt und es auf einen Prozess ankommen lässt oder sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt.

Beispiel: Zugang des Mieterhöhungsschreibens am 3.3.2014, Ende der Überlegungsfrist: 31.5.2014.

Siehe auch: Frist zur Zustimmung einer Mieterhöhung – Wie lange hat man Zeit?

4.4. Kappungsgrenze

Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent (bzw. 15 % in bestimmten Regionen) erhöht werden (Kappungsgrenze § 558 III BGB).

4.5. Fälligkeit der erhöhten Miete

Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, muss er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens bezahlen (§ 558b I BGB).

Beispiel: Zugang des Mieterhöhungsschreibens am 3.3.2014, Fälligkeit der erhöhten Miete am 1.6.2014.

4.6. Zustimmungsklage des Vermieters

Stimmt der Mieter der Mieterhöhung des Vermieters nicht zu, muss der Vermieter nach Ablauf der Überlegungsfrist des Mieters innerhalb einer Frist von weiteren 3 Monaten Zustimmungsklage erheben (§ 558b II 2 BGB). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht, auch nicht einvernehmlich mit dem Mieter, verlängert werden.

Beispiel: Ende der Überlegungsfrist am 31.3.2014, Vermieter muss Zustimmungsklage bis spätestens 30.6.2014 bei Gericht eingereicht und die Zustellungsfähigkeit der Klage herbeigeführt haben (Zahlung der Gerichtsgebühren).

4.7. Weitere Überlegungsfrist des Mieters nach Korrektur des Mieterhöhungsschreibens

Hatte der Vermieter das Mieterhöhungsschreiben fehlerhaft begründet, kann er den Fehler noch im Rechtsstreit korrigieren. Da es der Mieter nunmehr erstmals mit einer korrekten Mieterhöhung zu tun hat, steht ihm erneut die Zustimmungsfrist (Überlegungsfrist) bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat der Kenntnisnahme des korrekten Mieterhöhungsschreibens des Vermieters zu (§ 558b III 2 BGB). Das Gericht setzt den Rechtsstreit vorläufig aus.

Beispiel: Vermieter korrigiert im Rechtsstreit am 28. Mai 2014 sein Mieterhöhungsschreiben. Mieter kann bis 31.7.2014 zustimmen. Stimmt er nicht zu, wird der Rechtsstreit fortgesetzt.

4.8. Sonderkündigungsrecht des Mieters

Will der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmen, kann er nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens das Mietverhältnis bis zum Ablauf des zweiten Monats außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens kündigen (§ 561 BGB). Siehe auch: Sonderkündigungsrecht des Mieters nach einer Mieterhöhung.

Beispiel: Zugang des Mieterhöhungsschreibens am 3.3.2014, Ende der Überlegungsfrist: 31.5.2014. Kündigung bis 31.5.2014 zum 31.7.2014

4.9. Kündigungsrecht des Vermieters

Ist der Mieter rechtskräftig zur Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilt wurden, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug des Mieters mit den rückständigen Mieterhöhungsbeträgen frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach der Rechtskraft des Urteils kündigen. Unabhängig davon besteht das Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug mit der bisher gezahlten Miete.

5. Fristen bei Mieterhöhung wegen Modernisierung

5.1. Modernisierungsankündigung

Der Vermieter muss dem Mieter Modernisierungsmaßnahmen spätestens drei Monate vor ihrem Beginn ankündigen (§ 555c BGB) und kann dann bis zu 11 Prozent seines Kostenaufwandes auf die Jahreskaltmiete aufschlagen (§ 559 BGB).

5.2. Ausschluss des Minderungsrechts

Wird energetisch modernisiert (§ 555b Nr. 1 BGB), ist das Minderungsrecht des Mieters wegen der baulichen Beeinträchtigungen für einen Zeitraum von drei Monaten ausgeschlossen (§ 536 I a BGB).

5.3. Berufung des Mieters auf eine Härtefallregelung

In sogenannten Härtefällen kann sich der Mieter seiner Verpflichtung zur Duldung einer Modernisierungsmaßnahme und einer damit verbundenen Mieterhöhung widersetzen (§ 555d II BGB). Der Mieter muss dem Vermieter die dafür maßgeblichen Umstände bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Modernisierungsankündigung mitteilen (§ 555d III BGB). Die Frist läuft aber nur, wenn die Modernisierungsankündigung dem Informationsgehalt des § 555c BGB entspricht.

Beispiel: Modernisierungsankündigung am 3.3.2014, Mitteilungspflicht des Mieters endet am 30.4.2014.

Versäumt der Mieter diese Frist, kann er sich auf die Härtesituation dennoch berufen, wenn er die Frist unverschuldet versäumt hat und den Vermieter unverzüglich über die Umstände und die Gründe der Verzögerung schriftlich informiert. Härteumstände im Hinblick auf eine Mieterhöhung müssen jedoch spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahmen mitgeteilt werden (§ 555d IV BGB).

Diese Fristen gelten nicht, wenn der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf Form und Frist eines möglichen Härteeinwands hingewiesen hat (§ 555d V BGB). Allerdings muss der Mieter auch hier Härtegründe spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahmen geltend machen.

5.4. Fälligkeit der erhöhten Miete

Da es auf die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung wegen einer Modernisierungsmaßnahme nicht ankommt, ist die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung erstmals fällig (§ 559b II BGB).

Beispiel: Zugang des Mieterhöhungsschreibens am 3.3.2014, Fälligkeit der Mieterhöhung am 1.6.2014.

Diese Frist verlängert sich um weitere 6 Monate, wenn der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht ordnungsgemäß angekündigt hat oder die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte Mieterhöhung um mehr als 10 Prozent übersteigt (§ 559 b II BGB).

Beispiel: Zugang des Mieterhöhungsschreibens am 3.3.2014, Fälligkeit der Mieterhöhung am 1.12.2014.

5.5. Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsankündigung

Will der Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht dulden, kann er das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss er bis zum Ablauf des Monats erklären, nachdem er das die Modernisierungsankündigung erhalten hat (§ 555e BGB).

Beispiel: Zugang Modernisierungsankündigung am 3.3.2014, Kündigung bis spätestens 30.4.2014 zum 31.5.2014.

5.6. Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Mieterhöhung wegen Modernisierung

Soweit der Mieter nicht bereits die Modernisierungsankündigung zum Anlass für eine Kündigung genommen hat, kann er auch nach Zugang eines Mieterhöhungsschreibens das Mietverhältnis wegen der Mieterhöhung bis zum Ablauf des zweiten Monats außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens kündigen (§ 561 BGB).

Beispiel: Zugang des Mieterhöhungsschreibens am 3.4.2014, Kündigung des Mieters spätestens bis 30.6.2014 zum 31.8.2014.

6. Fristen bei Mieterhöhung infolge Veränderungen von Betriebskosten

Zahlt der Mieter eine Betriebskostenpauschale oder Betriebskostenvorauszahlungen, kann der Vermieter bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung die Betriebskosten anpassen. Die erhöhte Betriebskostenzahlung ist dann mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats fällig.

Beispiel: Zugang des Erhöhungsschreibens des Vermieters am 3.3.2014, Fälligkeit der erhöhten Betriebskostenzahlung erstmals zum 1.5.2014.

69 Antworten auf "Mieterhöhung: Fristen für alle Erhöhungen im Überblick"

  • Karin Schwendt
    01.11.2015 - 21:50 Antworten

    01.11.2015
    Zahle im Rahmen der Kappungsgrenze (20% innerhalb von 3 Jahren) ab 1.10.2015) eine um 20% erhöhte Nettomiete. Im vergangenen Monat ist eine Dachwärmedämmungsmaßnahme (war rechtzeitig angekündigt) durchgeführt und ein entsprechendes Mieterhöhungsschreiben (11% auf die Nettomiete) am 30.10.2015 zugestellt worden mit Wirkung ab 1.1.2016.
    1.Frage: Ist die erneute Mieterhöhung (ab 1.10.2015 20% plus ab 1.1.2016 11% = 31%) im Hinblick auf die 20%ige Begrenzung innerhalb von 3 Jahren (Kappungsgrenze) überhaupt zulässig??? Denn beide Mieterhöhungen betreffen die Nettomiete und erhöhen diese um nunmehr insgesamt 31%??
    Falls doch zulässig, ist
    2. Frage: dann die gesetzte Frist (Erhöhung durch die Wärmedämmungsmaßnahmen) 1.1.2016 korrekt oder erst ab 1.2.2016 (da Schreiben erst am Ende Monat Oktober erhalten)?
    Für eine baldige Auskunft wäre ich Ihnen dankbar. Mit freundlichen Grüßen
    Karin Schwendt

  • Pötzinger Herbert
    07.02.2017 - 18:22 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Frage:

    wenn ich bei einer gewünschten Mieterhöhung 3 Vergleichsmieten beibringe, ist dann der Mieter, der die Mieterhöhung bekommen soll berechtigt, diese Wohnungen zu besichtigen, wenn er es wünscht, oder genügt eine Beschreibung der Wohnung mit Besichtigung von außen?

    Bitte um kurze Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Herbert Pötzinger

  • Janine Rodewald
    13.03.2017 - 15:07 Antworten

    Hallo,

    ich habe letzte Woche eine Mieterhöhung erhalten, die mir überhöht vorkommt. Zum einen der Mietspiegel (beziehen sich jetzt auf die Spalte hoch, obwohl vorher einfach) und zum anderen erscheint mir die Nichteinhaltung der kappungsgrenze. Leider habe ich kein perfektes Beispiel gefunden und hoffe hier eine Klärung zu erhalten. Auch die Sachbearbeiterin war nicht aussagekräftig. Traurig aber wahr.

    Mieterhöhung:

    01.06.2014 – 474,67 auf 494,09€
    01.09.2015 – 494,09 auf 547,32€
    01.06.2017 – 547,32 auf 630,02€ NEU

    Welche ist meine Ausgangsmiete – 474,67 oder 494,09€? Mir scheint sie unwirksam.

    Lg und ich hoffe auf eine hilfreiche Antwort.
    Janine

    • Mietrecht.org
      13.03.2017 - 16:10 Antworten

      Hallo Janine,

      bitte lassen Sie die kompletten Mieterhöhungsschreiben im Zweifel anwaltlich prüfen. Es ist alleine schon entscheiden wo Sie wohnen und ob die Mietpreisbremse gilt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Janine Rodewald
        13.03.2017 - 17:40 Antworten

        Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Welche Ausgangsmaterial für die Kappungsgrenze wäre jetzt eigentlich ausschlaggebend?

        Lg

        • Emely Krause
          08.03.2023 - 14:10 Antworten

          Hallo, mal grundsätzlich ist maßgebend, welche Miete haben Sie de facto am 01.06.2014 bezahlt? Waren das die €494,09 sind diese maßgeblich. Bei 20% Kappungsgrenze hieße das max. €98,82 in drei Jahren, also max. Nettogesamtmiete zum 01.06.2017= €592,91.
          Gilt bei Ihnen die 15% Kappungsgrenze, dann nur max. €74,11 in drei Jahren. Also zum 01.07.3017 max. €568,20.

          Aber wie gesagt, maßgeblich für die Ausgangsbasis ist, welche Miete Sie am Stichtag 01.06.2014 wirklich bezahlt haben. Das bedeutet auch, dass Ihnen das erste Mieterhöhungsschreiben im März 2014 zugegangen sein muss, do dass es seine Wirkung zum 01.06.2014 entfalten konnte.
          Es ist mir absolut unverständlich, warum Ihnen per Kommentar hier, dazu keine konkrete Antwort gegeben wurde. Auch wenn der Beitrag zwar schon reichlich zurück liegt, so ist das Prozedere dennoch Richtungsweisend, weshalb ich auch hier Stellung bezogen habe.
          M f G

          • Mira
            19.07.2023 - 12:54

            Auch wenn es spät kommt, es kommt und hilft vielleicht anderen. Die Ausgangsmiete für die 20% oder 15% Kappungsgrenze ist nicht die zum 01.06.2014 erhöhte Miete, sondern die Miete, die vor der 1.Erhöhung gezahlt wurde.
            Das bedeutet, dass die Ausgangsmiete die 474,64 EUR sind, die vor der ersten Erhöhung gezahlt wurde.
            Daraus ergibt sich, dass in 3 Jahren bei 20% Kappungsgrenze die Miete max um 94,93 EUR erhöht werden kann und darf. Also in 3 Jahren max. auf 569,60 EUR.
            Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass für eine Mieterhöhung jeweils zum 01.06. eines Jahres die Mieterhöhung jeweils im Laufe des Monats März zugegangen sein muss.
            Wahlweise zum 01.09. eines Jahres, dann im Monat Juni des Jahres
            Zwischen den einzelnen Mieterhöhungen müssen immer 15 Monate mit gleicher Miete sein.

            Bsp.:
            1. Mieterhöhung muss im März 2014
            zugegangen sein, wenn von 474,67 EUR auf 494,09 EUR, also um 19,42 EUR zum 01.06.2014, erhöht wird. Erhöhung liegt innerhalb der Kappungsgrenze von 20% und wenn im März 2014 zugegangen ist, ist alles ok.

            2. Mieterhöhung muss im Juni 2015 zugegangen sein, wenn von 494,09 EUR auf 547,32 EUR, also um 53.23 EUR zum 01.09.2015, erhöht wird.
            Wenn Erhöhung im Juni 2015 zum 01.09.2015 zugegangen ist, sind sowohl die 15 Monate mit gleicher Miete, als auch kumuliert bislang 72,65 EUR von möglichen 94,93 EUR, immer noch die 20% Kappungsgrenze innerhalb der 3 Jahre eingehalten worden. Damit bleiben jetzt nur noch 22,28 EUR übrig, die der Vermieter innerhalb von 3 Jahren, also bis 01.06.2017 erhöhen kann.

            3. Mieterhöhung muss im März 2017 zugegangen sein, wenn von 547,32 EUR auf max. EUR 569,60, also um 22,28 EUR zum 01.06.2027 erhöht werden soll. Die Erhöhung zum 01.06.2017 von 547,32 auf 630,02 EUR ist unwirksam, weil die hier durchgeführte 3. Mieterhöhung innerhalb von 3 Jahren um weitere 82,70 EUR von nur noch möglichen 22,28 EUR mit 69,42 EUR im 3. Jahr überschritten wurde. Möglich waren innerhalb von 3 Jahren 94,93 EUR.
            Erhöht wurde im ersten Schritt 19,42 EUR. Im zweiten EUR 53,23 und im 3. Schritt 82,70 EUR.
            Macht insgesamt innerhalb von 3 Jahren = 155,35 von möglichen 94,93 EUR. Also 60,42 EUR zuviel.
            In Prozent heißt das, dass hier innerhalb von 3 Jahren die Miete um
            32,72 % erhöht wurde.

            Merke:
            a.) 15 Monate mit gleicher Höhe der Miete, also seit letzter Erhöhung vom 01.06.2014 zum zum 01.09.2015 und dann auch zum 01.06.2017 zwar gewährleistet sind,
            b.) und ebenso hier zwar auch die 3-Jahresfrist eingehalten wurde, in der max. um 20% erhöht werden darf. Also 1. Erhöhung zum 01.06.2014 und 3. Erhöhung zum 01.06.2017 ist in Ordnung.

            c.) Nicht aber eingehalten wurde die max. mögliche Erhöhung der Miete um 20% in 3 Jahren!!!!!
            Ausgangsmiete ist die Miete vor der 1. Erhöhung zum 01.06.2014, also 474,67 EUR und 20% davon sind= 94,93 EUR. Also max. Mieterhöhung in 3 Jahren zum 01.06.2017 auf max. 569,60 EUR.
            Die Erhöhung zum 01.06.2017 um weitere 82,70 EUR auf 630,02 EUR bedeutet eine Mieterhöhung innerhalb von 3 Jahren um 155,35 EUR, also 32,72% und ist damit unwirksam.

      • Janine Rodewald
        13.03.2017 - 19:38 Antworten

        Ich wohne in Berlin Alt-Hohenschönhausen. Mietspiegel 60-90 qm, Bj. 1997 Die Vergleichsmiete liegt bei ca. 7,92€ pro qm.

  • Manuela Reinert
    01.07.2017 - 09:32 Antworten

    Guten Tag,
    mein Vermieter hat mir mit einer rechtzeitigen schriftlichen Ankündigung einen neuen Dachstuhl auf das Mietshaus gebaut. Die Mieterhöhung von 430 Euro auf 560 Euro kalt hat er mir nun nach den Bauarbeiten mal eben am 15.Juni mündlich mitgeteilt und soll ab 1. Juli 2017 also 2 Wochen später (heute) greifen. Geht das so mit rechten Dingen zu?

  • Tear
    31.07.2017 - 08:39 Antworten

    Haus wurde irgendwann 2014 modernisiert (Wärmedämmung in Form von “Styropor-Kugeln” die ins Mauerwerk geblasen wurden)
    Ich bin aber erst Anfang 2015 eingezogen und soll JETZT eine Mieterhöhung zahlen
    1. Weiß ich nicht ob die Grundmiete damals schon angepasst wurde
    2. Sehe ich nicht ein, wieso ich nach 3 Jahren für Kosten aufkommen soll, die ich weder prüfen noch nachvollziehen kann

    Wie lange hat der Vermieter Zeit sowas im Nachhinein einzufordern?

  • Karl-Ernst Ruoss
    11.08.2017 - 10:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben im Oktober 2015 eine vermietete Eigentumswohnung verkauft. Der Vorbesitzer hat noch vor dem Verkauf in 2015 die Miete um 20 % erhöht, da sie zuvor 10 Jahre lang nicht erhöht wurde.
    da die aktuelle Miete jetzt immer noch weit unten den vergleichsmieten liegt möchte wir zum 1.01.2018 die Miete um 5 % erhöhen. Ist das aus rechtlicher Sicht möglich? Da nach § 558 Abs.2 die Miete innerhalb 3 Jahren ja max. um 20 % erhöht werden darf, liegen wir mit 5 % ja weit darunter.

    Vielen Dank im voraus und
    freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      14.08.2017 - 15:24 Antworten

      Hallo Karl-Ernst,

      ein Bespiel: wenn Sie per 01.08.2017 die Miete um volle 20% erhöhen, ist die nächste Mieterhöhung erst wieder per 01.08.2020 möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Karl-Ernst Ruoss
        19.08.2017 - 14:13 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für die Antwort. ich möchte ja nicht begriffsstutzig sein. Aber die 20 % Erhöhung beziehen sich doch auf die vergangenen 3 Jahre, wo 10 Jahre lang zuvor überhaupt keine Mieterhöhung erfolgt ist. In 3 jahren könnte ich dann theoretisch wieder um 20 % erhöhen, was ich aber nicht will, sondern mir reichen 5 %, aber nach 2 Jahren. Das sind doch dann weniger als 20 % innerhalb von 3 Jahren entspr. §558. Odr verstehe ich etwas falsch?

        Nochmals vielen dank und
        freundliche Grüße

        • Mietrecht.org
          20.08.2017 - 09:35 Antworten

          Hallo Karl-Ernst,

          ja, das deuten Sie falsch.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

        • Mira
          19.07.2023 - 14:14 Antworten

          Maßgebend für sämtliche Erhöhungen innerhalb der 3-Jahresfrist ist immer die Miete vor der ersten Erhöhung.
          Die 3 -Jahresfrist hingegen beginnt zu laufen mit dem Datum, an dem die erste Mieterhöhung wirksam wird.

          BSP: wurde die Miete von 1,000,00 EUR (Miete vor 1. Erhöhung) im Juli 2015 zum 01.10.2015 (Beginn 3-Jahresfrist) um 20% auf 1.200,00 erhöht. Ist die nächste Mieterhöhung erst wieder im Juli 2018 zum 01.10.2018 möglich.
          Immer Vorausgesetzt der Mietpreisspiegel gibt das her.

          Nächstes BSP:
          Wurde die Miete beispielsweise
          1. erstmals im Juli 2015 von 1.000,00 EUR zum 01.10.2015 um 10% auf 1.100,00 EUR erhöht, kann die nächste Mieterhöhung nur noch um 10.%, also um weitere 100,00 EUR , ausgehend von 1.000,00 EUR auf dann insgesamt 1.200,00 EUR, frühestens nach 15 Monaten gleichbleibender Miete, erhöht werden.

          Heißt: 2. Mieterhöhung frühestens im Oktober 2016 zum 01.01.2017 (Oktober 2015 bis Dezember 2016 = 15 Monate muss Miete gleichbleibend gewesen sein)

          Danach ist eine Mietpreiserhöhung erst wieder nach der maßgebenden 3-Jahresfrist möglich. Heißt frühestens im Juli 2018 zum 01.10.2018.

          Voraussetzung für sämtliche Erhöhungen ist, dass der Mietpreisspiegel das auch zulässt.

  • Alfred
    12.12.2017 - 06:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Wir haben eine Mieterhöhung nach einer energetischen Sanierung aus unwissendheit unterschrieben. Jetzt Hab ich aber gelesen das der Vermieter erst nach 3 Monaten nach Fertigstellung der Arbeiten die neue Mieterhöhung verlangen darf , Hab ich die Möglichkeit diese 3 Monate zurück zubekommen
    Arbeiten waren am Februar 2016 beendet .

    mit freundlichen Grüßen
    Alfred

    • Mietrecht.org
      12.12.2017 - 15:31 Antworten

      Hallo Alfred,

      Sie wollen Geld zurück verlangen, welches Sie vor fast zwei Jahren einvernehmlich bezahlt haben?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annika
    06.01.2018 - 09:58 Antworten

    Auch wenn der Beitrag bereits älter ist, hoffe ich dennoch noch auf eine Antwort!
    Mein Vermieter hat Ende 2016 das Dach neu decken, sowie die Fassade (nur) neu streichen lassen. Mitte 2017 kamen dann eine neue Haustür, die Erneuerung des Gartens und der dazugehörigen Terrassen hinzu. All diese baulichen Maßnahmen wurden zu keinem Zeitpunkt von ihm offiziell angekündigt, schriftlich demzufolge schon mal gar nicht. Nach den Tätigkeiten von 2016 fragte ich dennoch bereits, ob ich mit einer Mieterhöhung rechnen müsste, was er sogar verneinte.
    Nun flatterte Ende November 2017 doch die Mieterhöhnung ins Haus. Ich solle ab jetzt, Januar, ergo innerhalb eines Monats nach Ankündigung, 40€ mehr zahlen. Dies noch dazu mit einem einfachen, handschriftlichem Schreiben und der lapidaren Erklärung “Gärtnerarbeiten und Modernisierung”.
    Das kann doch so, wie ich es anhand der hier aufgeführten Informationen lese, doch nicht rechtens sein, oder?

    • Mietrecht.org
      08.01.2018 - 08:54 Antworten

      Hallo Annika,

      der Austausch der Dachziegel (ohne Dämmung) und der Anstrich der Fassade sind keine Modernisierungsarbeiten, die zur Mieterhöhung berechtigen. Weisen Sie Ihren Vermieter auf die gesetzliche Form und Begründung für eine Mieterhöhung hin.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Saskia Patzer
    08.03.2018 - 14:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Wir haben unseren 2 Mietparteien Ende Februar eine Mieterhöhung zukommen lassen, wissen aber jetzt schon, dass definitiv keine Zustimmung erfolgen wird und uns in diesem Schreiben auch ein Fehler eingeschlichen ist. Nun meine Frage, können wir auch jetzt ( März) schon eine Korrektur verschicken, ohne auf die Antwort zum ersten Schreiben zu warten und wie ist es dann mit den Fristen? Verlängert sich dann die Frist zur Zustimmung dann um einen Monat, also jetzt dann 31.05.2018 anstatt 30.04.2018?
    Lieben Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    S. Patzer

  • Annika P.
    12.03.2018 - 13:51 Antworten

    Hallo!

    Ich wohne seit dem 1.2.17 mit meiner WG in einer Wohnung. Den Mietvertrag haben wir am 23.1.17 unterschrieben, falls das etwas zur Sache tut.
    Am 30.1.18 haben wir jeder ein Schreiben von unserem Vermieter bekommen, dass er die Miete zum 1.4.18 erhöhen möchte.
    War das zu dem Zeitpunkt schon rechtens oder können wir dem widersprechen, weil er uns zu früh darüber informiert hat? Zumal wir ja am 1.4. auch noch keine 15 Monate in der Wohnung leben.

    Letzten Sommer hat es einen Mieterwechsel in der WG gegeben. Mein neuer Mitbewohner ist an die Stelle eines anderen in den Mietvertrag eingetreten, es hat keinen neuen Mietvertrag gegeben, sondern nur eine Zusatzvereinbarung. Ändert das nochmal etwas?

    Zum 1.4. wird es außerdem wieder einen Mieterwechsel geben. Wenn die Frist für unsere Zustimmung am 31.3. ausläuft, muss dann diejenige, die zum 31.3. auszieht noch ihre Zustimmung geben oder die neue Mieterin? Bzw. wer muss der Mieterhöhung widersprechen, wenn sie wie oben beschrieben ja evtl zu früh angekündigt wurde?

    Vielen Dank!

    Annika P.

    • Mietrecht.org
      12.03.2018 - 14:36 Antworten

      Hallo Annika,

      Ihr Eintritt in den Mietvertrag setzt m.E. keine Sperrfrist für den Vermieter in Kraft. Anders wäre es, wenn ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden wäre.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Annika P.
        12.03.2018 - 16:54 Antworten

        Hallo!

        Wir sind im Februar 2017 alle neu eingezogen und es gab einen neuen Mietvertrag. Dieser Mietvertrag muss also erst 12 Monate bestehen bis unser Vermieter an uns herantreten darf um eine Mieterhöhung anzukündigen, richtig? Folglich dürfte die Erhöhung dann erst zum 1.5., also nach 15 Monaten ohne Erhöhung, in Kraft treten. Hab ich das richtig verstanden?

        Vielen Dank nochmals!

        • Mietrecht.org
          12.03.2018 - 17:46 Antworten

          Hallo Annika,

          das haben Sie korrekt verstanden.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Mira
            19.07.2023 - 14:45

            Hallo,
            Annika P. spricht doch nicht von 2 Monaten!
            Sie führt aus, dass sie seit 01.02.2017 in der Wohnung wohnen und der Vermieter im Januar 2018 eine Mieterhöhung zum 01.04.2018 geltend machen will und sie fragt nach, ob diese Erhöhung nach 12 Monaten auf den Einzug zum 14. Monat nach Einzug, also der Vermieter noch nicht einmal 15 Monate nach Einzug mit der Mieterhöhung abgewartet gst und ob das rechtens sei.

            Auch wenn der Beitrag schon älter ist, so sind die Fragen und deren korrekten Antworten doch bitte richtungsweisend und sollten doch bitte, dann zumindest auch für andere korrekt beantwortet werden. Danke

          • Mietrecht.org
            19.07.2023 - 19:24

            Hallo Mira,

            danke für den Hinweis.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

  • Peter Somer
    03.05.2018 - 20:27 Antworten

    Hallo,

    ich habe in meine vermietete Wohnung eine Einbauküche einbauen lassen ohne eine Mieterhöhung.
    Nun möchte ich in meiner Steuererklärung die Küche steuerlich absetzten lassen.

    1. Muss ich zwingend einen Änderungsmietvertrag machen, damit der Finanzamt die Küche anerkennt und ich diese durch die Steuererklärung abschreiben kann?
    2. Ist eine Mieterhöhung zwingend erforderlich, um die Einbauküche abschreiben zu können oder kann ich einen Änderungsmietvertrag mit Aufführung der Einbauküche ohne Mieterhöhung machen? Wird der Finanzamt dies nicht hinterfragen?
    3. Falls eine Mieterhöhung automatisch verlangsam wäre um die Küche abschreiben zu können, reicht da die Mieterhöhung um 30 € (ca. 7% der Miete) aus?

  • Peter Somer
    03.05.2018 - 20:29 Antworten

    4. Kann ich die Mieterhöhung erst 6 Monate später verlangen oder muss ich diese nach drei Monaten schon verlangen, um die Einbauküche abschreiben zu können

    Küche steuerlich in 2017 gelten machen, auch wenn solcher Sachverhalt vorliegt?
    01.09.17 Kauf der Küche
    01.03.18 greift erst die Mieterhöhung

    • Mietrecht.org
      04.05.2018 - 05:36 Antworten

      Hallo Peter,

      die steuerliche Betrachtung hat mit der m.E. Mieterhöhung nichts zu tun. Wenn Sie eine Reparatur vornehmen, dann setzen Sie diese Kosten auch als Werbungskosten an, obwohl sich die Miete nicht ändert. Ich weiss nicht, warum Sie in einem bestehenden Mietverhältnis eine Küche einbauen, aber zumindest werten Sie die Wohnung langfristig auf. Fragen Sie bei Bedarf am besten Ihren Steuerberater.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie
    13.06.2018 - 14:36 Antworten

    Hallo!
    Ich habe jetzt (13,06.18) einen Brief vom Vermieter gekommen, dass die Miete von 245,50€ auf 275,40€ zum 1.7.18 erhöht wird. Als Grund wird eine Änderung der “allgemeinen Verwaltungs-und Instandhaltungskosten” angegeben. Sowie eine Erhöhung der “Zinssätze für öffentliche Baudarlehen” und “Erhöhung der Betriebskosten, die in ihrer Inklusivmiete enthalten sind.”

    An einem Teil des Gebäudekomplexes wurde die Fassade neu gemacht, bis die Modernisierung hier ankommt wird jedoch noch EINIGE Monate dauern.

    Jetzt frage ich mich, ob diese sehr kurzfristige Erhöhung überhaupt so zulässig ist.

    Man braucht zum Wohnen hier auch einen Wohnberechtigungsschein. Macht das einen Unterschied?

    Danke schonmal,
    Steffi

  • Andrea Runge
    14.07.2018 - 11:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben heute,14.07.2018, von unserem Vermieter eine Anpassung Mietzins an Verbraucherpreisindex erhalten.

    Er verlangt rückwirkend den Mietzins ab März 2018 . Meine Frage ist nun, ob dies rechtens ist? Das er den Mietzins von März bis Juli rückwirkend erheben darf? Sowie die Miete ab August erhöht. Braucht er sich da nicht an die 2 monatige Frist zur Ankündigung einer Erhöhung halten? Ich bin etwas ratlos.

    Vielen Dank im voraus.

    Freundliche Grüße

    Andrea R.

  • Rainer Weyland
    23.10.2018 - 20:15 Antworten

    Unsere Kaltmiete war im Mai 2015 – 550 Euro

    Am 01.06.15 hat der Vermieter die Miete um 100 Euro für unsere Terrasse erhöht.
    (Gesamtfläche: 40 qm a’ 5,– Euro, davon 50% = 100 Euro)

    Im Januar 2018 wurde die Miete um 25,– Euro erhöht, wegen einer neuen
    Gasheizungsanlage.

    Gestern wurde uns mitgeteilt, dass zum 01.01.19 die Miete nochmals um
    70,– Euro erhöht wird, da unser Vermieter die Miete an den neuen Mietspiegel anpassen möchte.

    Natürlich nimmt unser MIeter den höchsten Satz der im Mietspiegel geschrieben steht.

    Müssen wir diese Mieterhöhung hinnehmen?

    Innerhalb von 3,5 Jahren ist die MIete um 30% gestiegen.

    • Mietrecht.org
      24.10.2018 - 08:39 Antworten

      Hallo Rainer,

      ich würde die Erhöhung rechtlich prüfen lassen. Hierfür wird auch entscheidend sein, wie die ersten beiden Erhöhungen gegründet wurden. Per Kommentar kann ich Ihnen hier leider nicht wirklich helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rene
    29.10.2018 - 08:29 Antworten

    Hallo,

    ich habe einer Mieterhöhung nach 2 Monate widersprochen. Dies hat der Vermieter in einem von 2 Punkten akzeptiert. Ich habe jetzt ein Schreiben erhalten, dass ich die Erhöhung in dem noch strittigen Punkt rückwirkend Zahlen soll. Für die Zustimmung hat mir der Vermieter eine Frist von 1 Woche eingeräumt.
    Gilt durch die Anpassung der Mieterhöhung wieder eine Prüffrist von 2 Monaten und ist eine Rückwirkende Forderung rechtens?

    Danke
    Gruß Rene

  • Alexander
    16.11.2018 - 15:59 Antworten

    Der Vermieter hat mir ein Zahlungserinnerung zugeschickt, angeblich es gab ein Mieterhöhung im Oktober. Wovon ich erst durch dieser Zahlungserinnerung mitbekommen habe. Ich habe kein Mieterhöhungsschreiben vom Vermieter. Was macht man in solche Situation?
    Lg Alex

    • Mietrecht.org
      17.11.2018 - 07:19 Antworten

      Hallo Alexander,

      der Vermieter muss den Zugang der Mieterhöhung beweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ehsan.alavian@gmail.com
    25.11.2018 - 01:34 Antworten

    Hallo,
    Wir haben neulich eine Wohnung gekauf. Darf man eine Erhöhung zusammen mit Eigenbedarfskündigung verlangen?
    Kündigungsfrist is 9 Monate und unser Grund zur Kündigung ist rechtwirksam.
    Vielen Dank im Voraus
    Amir

  • Ingo
    30.11.2018 - 16:06 Antworten

    Wissen Sie, ob eine Erhöhung nach §559 Umlage Sanierungskosten eine “reguläre” Mieterhöhung nach §558 alle 3 Jahre unter Berücksichtigung der 15% Kappungsgrenze beeinträchtigt?

    Also Erhöhung nach §558 Mai 2016, Erhöhung nach §559 September 2016.

    Darf eine erneute Erhöhung nach §558 nun wieder im Mai 2019 oder erst im September 2019 stattfinden?

    Und ist für die neue Berechnung 2019 nach §558, der Mietzins aus der Erhöhung §558 Mai 2016 Grundlage oder der durch §559 erhöhte Mietzins im September 2016?

    Mit unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze und der Erhöhung durch §559 in 2016 komm ich mit der beabsichtigten neuen Miete für 2019 höher als der Mietspiegel.

    Viele Grüße

  • Sabine
    03.01.2019 - 10:48 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe als Vermieter Anfang Oktober 2018 das Mieterhöhungsansinnen überreicht und auch schriftlich auf die Überlegensfrist bis 31.12.2018 (2 Monate nach Zugang) hingewiesen. Leider habe ich den Zeitpunkt der dann fälligen Mieterhöhung falsch verstanden (3 Monate nach Zugang, statt lt. Gesetz ab dem 3. Monat) und den neuen Mietpreis erst ab 01.02.2019 verlangt. Das war aber auch mein ursprünglicher Wunsch, so daß ich das Mieterhöhungsansinnen eigentlich zu früh abgegeben habe.
    Ist dadurch das Mieterhöhungsansinnen formal unrichtig? Der Mieter hat dadurch ja keinen Nachteil. Oder muß ich jetzt im Januar 2019 nochmals auf eine verlängerte Überlegensfrist bis 31.01.2019 schriftlich hinweisen (was ich gerne tun könnte). Die schriftliche Zustimmung fehlt bis jetzt, also nach Ablauf der Überlegensfrist.
    Oder muß ich einen komplett neuen Mieterhöhungs-Vorgang mit neuen Zeitläufen beginnen?

    Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort
    Sabine

    • Mietrecht.org
      03.01.2019 - 16:03 Antworten

      Hallo Sabine,

      ich kann Ihnen leider nur empfehlen, dass Sie Ihre Erhöhung rechtlich prüfen lassen. Ich würde mein Verhalten anhand der Beziehung zu den Mietern ausrichten – z.B. nochmals mündlich um Zustimmung bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sabine
        03.01.2019 - 17:51 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        Danke schon mal für Ihre Antwort.

        Aber meine Hauptfrage nochmals: Ist mein Mieterhöhungsansinnen nun formal unrichtig, weil es zu früh abgegeben wurde?
        Bzw., weil die Mieter die Mieterhöhung erst ein Monat später als lt. Gesetz erlaubt leisten müssen?
        Alle anderen Formalien sind korrekt.

        Freundliche Grüße
        Sabine

  • Doreen
    03.01.2019 - 12:46 Antworten

    Hallo und moin von der Ostsee. Ich bitte um Klärung folgender Frage : wir haben im Mietvertrag von 2013 Indexmiete vereinbart. Heute (3. 1.2019) flatterte die erste Erhöhung in den Kasten. Der übernächste Monat ist zur Zahlung angegeben. Gehe ich also recht in der Annahme, daß das ab Monat März der Fall ist? Alle anderen Angaben im Erhöhungsschreiben sind korrekt. Vielen Dank für Ihre Antwort

  • Gisela
    14.02.2019 - 13:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    im Nov. 2018 habe ich einen Vertrag zur energetischen Modernisierung meiner alten Fenster (Holzrahmen/Einfachverglasung) unterschrieben. Die neuen Fenster sind noch nicht eingebaut und nun, nach den neuen Bestimmungen, dass nur noch 8 % umgelegt werden dürfen, habe ich die Frage, ob ich die 11 %, die ja seinerzeit noch galten, hinnehmen muß.
    Im voraus bedanke ich mich für Ihre Antwort.

  • Karo
    29.10.2019 - 17:28 Antworten

    Hallo,

    Ich habe meine Wohnung Anfang Oktober zum 31.01.2020 gekündigt. Die Bestätigung der Kündigung kam letzte Woche.
    Heute kam dann ein Brief über eine Mieterhöhung zum 1.1.2020

    Sehe ich das richtig, dass ich bis 30.11.ein Sonderkündigungsrecht zum 31.1.2020 habe und die Mieterhöhung nicht zahlen muss?

    Oder reicht es wenn ich der Kündigung nicht zustimme?

    Vielen Dank

  • Antje
    11.11.2019 - 19:31 Antworten

    Hallo,

    wir haben heute unseren neuen Vermieter kennengelernt. Dieser möchte schon am Dezember mit den Sanierungs-/Modernisierungsmaßnahmen beginnen. Unsere derzeitige Miete soll dieses Jahr noch so bleiben, aber dann ab Januar schon erhöht werden. Ist das so in Ordnung? Und um wieviel kann im voraus dann die Kaltmiete schon erhöht werden?

    Vielen Dank im voraus.

    Freundliche Grüße
    Antje

  • A. Gerhard
    13.11.2019 - 12:53 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    können Sie vielleicht ergänzend zu Ihrem Beitrag die Fristen bei einer Mieterhöhung nach 3 Jahren erwähnen. Ich bin mir nicht sicher, ob ich die vollen drei Jahre mit einem Mieterhöhungsschreiben abwarten muss und somit die nächste Mieterhöhung erst nach drei Jahren und drei Monaten in Kraft tritt oder ob ich die nächste Mieterhöhung direkt nach Ablauf der drei Jahre erheben darf.

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      14.11.2019 - 15:00 Antworten

      Hallo A. Gerhard,

      die Lösung finden Sie oben unter “4.1. Mietdauer”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stephanie Höhne
    16.04.2020 - 09:52 Antworten

    Leider veraltet – eine Seite mit diesem Namen sollte seine Inhalte häufiger aktualisieren, sonst führt man die Mieter unangemessen in die Irre.

  • Kay Scharnweber
    25.07.2020 - 11:35 Antworten

    Hallo,

    habe eine Eigentumswohnung ab 1.4.2019 vermietet.
    Kann ich die Miete nach 2 Jahren also bereits ab 1.4.2021 um 10 % erhöhen oder muss ich die Dreijahresfrist abwarten ?

  • Joachim
    16.09.2020 - 10:20 Antworten

    Im Rahmen einer energetischen Modernisierung (Abschluss 6/2018) hat der Verwalter eigenmächtig eine Selbstverpflichtung abgegeben, die eine Umlage auf die Miete ausschließt. Nur auf diesem Wege war eine nachträgliche Baugenbehmigung zu erhalten. Nach einem von mir initiierten formalen Widerspruch gegen diese selbst geschaffene Auflage wurde nach mehr als 2 Jahren dem Widerspruch stattgegeben und die Auflagen aufgehoben.
    1. Kann mehr als 2 Jahre nach Beendigung der Modernisierung nun noch eine Umlage durchgeführt werden?
    2. Gelten die gleichen Fristen mit 3 Monaten, wie üblich vor Modernisierungsbeginn?
    3. Das Gebäude befindet sich in einem sog. “Milieuschutzgebiet” mit Verordnungsmieten. Die derzeitigen Mieten befinden sich etwa im Bereich dieser Verordnungsmieten. MIt einer Umlage würden sich die Mieten um ca. 10% erhöhen. – Geht das?

  • Anja
    03.08.2021 - 09:52 Antworten

    Guten Tag,

    wie kann ich bei einer voll möblierten 1-Zi.-Wohnung die Mieter erhöhen? Welche Fristen und Erhöhungen gelten da?

  • Mieter
    12.05.2022 - 15:59 Antworten

    Der Artikel enthält einen Fehler: es sind nicht 11%, sondern 8%.

    • Mietrecht.org
      16.05.2022 - 10:55 Antworten

      Hallo Mieter,

      ja, die Rechtslage hat sich bei der Höhe der Umlage geändert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Joachim Reblin
    08.12.2022 - 14:38 Antworten

    Werte Damen und Herren,
    wir haben einen Indexmietvertrag und unsere Miete wird jährlich erhöht. Dabei ist der VPI gleich der Erhöhung. Der VPI steigt aber nicht UM einen Wert, sondern AUF einen Wert. Ist die Umsetzung 1/1 richtig? Zum anderen haben wir gelesen, das die Grundlage zur Erhöhung die Grundmiete im Mietvertrag ist. Gilt das bei jeder Erhöhung?
    Über eine fundierte Antwort würden wir uns freuen.
    MfG Familie Reblin
    gez. Joachim

  • Peter Siegler
    28.12.2022 - 15:34 Antworten

    Gilt die Ankündigung einer Mieterhöhung per E-Mail als formal korrekt angekündigt, oder muss sie schriftlich per Brief zugestellt werden?
    Gilt das Datum im Ankündigungsschreiben oder das Zustelldatum (in meinem Briefkasten)?
    Reicht ein “normaler” Brief aus oder muss es per Einschreiben erfolgen?

    • Patrick
      13.01.2023 - 12:46 Antworten

      Hallo, mein Vermieter hat mir gekündigt. Bis dato habe ich keinen neuen Wohnungraum gefunden. Bin quasi über den Auszugstermin drüber. Der Vermieter hat eine weitere Frist von 6 Monaten gesetzt. Jetzt erhöht er die Miete in dieser Zeit, mit der Begründung, er würde mehr Miete von neuen Mietern bekommen, die er nicht bekommen kann, da ich noch in der Wohnung bin. Ist sein Mieterhöhungsanspruch rechtens?

  • Katrin Mämpel
    04.08.2023 - 09:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe gewerbliche Räume gemietet. Jetzt kam eine Mieterhöhung, wo ich kein Problem damit habe, nur 26 Monate rückwirkend möchten sie das Geld haben.
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.
    MFG
    Katrin Mämpel

    • Mietrecht.org
      04.08.2023 - 12:56 Antworten

      Hallo Katrin,

      es stellt sich die Frage, ob Sie vielleicht eine Staffelmieterhöhung verpasst haben und jetzt Mietschulden aufgebaut haben. Sie müssen den Einzelfall prüfen. Eine normale Mieterhöhung zum Vertragsende / zur Vertragsverlängerung, kann natürlich nicht rückwirkend erfolgen.

      Viele Grüße

      Dennis Hund

  • Monika
    26.02.2024 - 11:05 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine Frage bezüglich der Frist für die Beantwortung der Mieterhöhung. Der Eigentümer der Wohnung, in der ich wohne, hat mir einen Brief über die Erhöhung der Miete und der Nebenkosten ab dem 1. Juni 2024 geschickt. Ich erhielt den Brief am 14. Februar 2024. Der Wohnungseigentümer gab mir bis zum 1. März 2024 Zeit, um zuzustimmen oder abzulehnen. Soviel ich weiß, habe ich zwei Monate, um zuzustimmen oder abzulehnen. Muss ich dem Eigentümer der Wohnung mitteilen, dass die Antwortfrist rechtswidrig ist? Könnte daher eine Erhöhung der Miete unwirksam sein? Ich würde mich freuen, wenn Sie meine Fragen beantworten würden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Monika

  • Matthias
    27.04.2024 - 15:48 Antworten

    Hallo,

    ich bewohne seit Juli 2021 ein Wohnung mit Indexmietvertrag. Die letzten Jahre wurde die Miete nicht erhöht, jetzt kam das Schreiben mit der Ankündigung. Allerdings möchte der Vermieter jetzt die vollen 3 Jahre in die Mieterhöhung einrechnen. Also den Index von 103,4 auf 118,6 nehmen.
    Ich bin irgendwie davon ausgegangen, dass die Miete immer nur auf das Vorjahr bezogen erhöht werden darf… Aber das stimmt wohl nicht, oder?

    Danke und viele Grüße,
    Matthias

    • Mietrecht.org
      27.04.2024 - 20:48 Antworten

      Hallo Matthias,

      ja, da liegen Sie leider falsch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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